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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadt Graz mangels nachvollziehbarer Darlegung der Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auf Grund Erlassung der Verordnung lediglich wegen des "dringenden verkehrspolitischen Wunsches" der zuständigen Stadtsenatsreferentin entgegen den ablehnenden Stellungnahmen im VerordnungsaktRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.06.2009, ZA 10/1?016753/2009?0005, betreffend die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der VfGH geht in stRsp davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat. Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie gegenüber anderen Straßen eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gebieten.
Mit der angefochtenen Verordnung wurde in Verbindung mit einem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan für einen näher umschriebenen Bereich der Körösistraße "aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 08.06.2009" eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit dem Zusatz "Werktags, Montag bis Freitag von 0730 bis 14.00 Uhr" verordnet.
In dem von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakt finden sich lediglich ablehnende (fachliche) Stellungnahmen und demgegenüber keine nachvollziehbare Darlegung der Erforderlichkeit zur Erlassung der angefochtenen Verordnung iSd §43 Abs1 StVO 1960. Der zwar im Widerspruch zu diesen im Verordnungsakt dokumentierten fachlichen Stellungnahmen stehende, aber im Akt nicht näher begründete "dringende verkehrspolitische Wunsch" der zuständigen Stadtsenatsreferentin kann diese Darlegung nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, VfGH / Gerichtsantrag, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V209.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025