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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg; keine Möglichkeit einer Reihung und Zuweisung mehrerer – am gleichen Tag einlangender – Geschäftsfälle im Sinne der in der Geschäftsverteilung festgelegten Zuteilung mangels Dokumentation der Uhrzeit des EinlangensRechtssatz
Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art135 Abs2 B?VG durch ein richterliches Kollegialorgan zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art134 Abs7 iVm Art87 Abs2 B?VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt. Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes ist keine Verordnung im Sinne des Art89 und des Art139 B?VG, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grund ist dem VfGH die Überprüfung einer Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Art139 B?VG verwehrt. In Betracht kommt allerdings das Aufgreifen einer in der Geschäftsverteilung – allenfalls im Verein mit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei der Dokumentation des Einlangens von Geschäftsfällen – begründeten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem Verfahren gemäß Art144 B?VG.Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art135 Abs2 B?VG durch ein richterliches Kollegialorgan zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art134 Abs7 in Verbindung mit Art87 Abs2 B?VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt. Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes ist keine Verordnung im Sinne des Art89 und des Art139 B?VG, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grund ist dem VfGH die Überprüfung einer Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Art139 B?VG verwehrt. In Betracht kommt allerdings das Aufgreifen einer in der Geschäftsverteilung – allenfalls im Verein mit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei der Dokumentation des Einlangens von Geschäftsfällen – begründeten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem Verfahren gemäß Art144 B?VG.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt, aber auch dann, wenn ein nach der Geschäftsverteilung nicht zuständiger Richter oder Senat entscheidet. Eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt vor, wenn sich für einen konkreten Geschäftsfall aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art135 Abs2 B?VG und, soweit diese auf den Zeitpunkt des Einlangens eines Geschäftsfalles abstellt, aus der Dokumentation des Verwaltungsgerichtes über diesen Zeitpunkt keine zweifelsfrei nachvollziehbare und überprüfbare, sohin eindeutige Zuständigkeit eines Richters oder eines Senates ergibt. Die Geschäftsverteilung des LVwG (Nr 3) sieht für das Jahr 2021 in §9 vor, dass die Geschäftsfälle aus dem Zuständigkeitsbereich "Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht" fortlaufend in der Reihenfolge namentlich genannten Richtern zuzuweisen sind.
Es werden jedoch in der Geschäftsverteilung keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich beim LVwG einlangen. Die beim LVwG einlangenden Geschäftsfälle werden mit einem Eingangsvermerk versehen, der (lediglich) den Tag, aber nicht die Uhrzeit des Einlangens dokumentiert. Eine Reihung und Zuweisung im Sinne der in der Geschäftsverteilung festgelegten fortlaufenden Zuteilung nach dem (konkreten) Zeitpunkt des Einlangens an einem Tag ist sohin nicht möglich. Daher ist es im Ergebnis nicht nachvollziehbar und überprüfbar, warum in einer solchen Konstellation ein Geschäftsfall gerade einem bestimmten Richter zugewiesen wird. Es werden in der Geschäftsverteilung auch keine anderen Vorkehrungen – etwa in Gestalt einer Regelung, wie mit gleichzeitig einlangenden Geschäftsfällen umgegangen werden muss – getroffen, um die Zuteilung an einen bestimmten Richter nachvollziehbar festzulegen und somit überprüfbar zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Geschäftsverteilung, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Kollegialorgan, Landesverwaltungsgericht, Baurecht, Verwaltungsstrafrecht, Richter, Gericht Organisation, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1920.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025