RS Vfgh 2023/9/28 G89/2022 ua (G89/2022-16, G252/2023-14)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2023
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Index

L9230 Altenheime, Pflegeheime, Heimhilfe, Sozialbetreuungsberufe

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGG Art6
Bgld SozialeinrichtungsG 2023 §1, §2, §3, §6, §7, §27, §33
Bgld SozialeinrichtungsG §1, §2, §3, §5, §6, §15, §28
Bgld Altenwohn- und PflegeheimG §3, §11, §12
Bgld SozialhilfeG 2000 §6, §9, §11, §13
KSchG §21i
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verstoß von Bestimmungen des Bgld SozialeinrichtungsG 2023 gegen die Erwerbsausübungsfreiheit durch das Abstellen auf Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Landesmittel für bereits bestehende Betriebe von Altenwohn- und Pflegeheimen; keine verfassungskonforme Einschränkung der Erwerbsfreiheit hinsichtlich der – im öffentlichen Interesse liegenden – Erbringung hochqualitativer Pflegeleistungen; Unverhältnismäßigkeit der vierjährigen Anpassungsfrist angesichts der Investitionen sowie der Besonderheiten des Marktes; keine gesetzlichen Vorkehrungen für die weitere Unterbringung der schutzbedürftigen Personen in der Nähe ihrer Angehörigen in Folge einer allfälligen Betriebseinstellung

Rechtssatz

Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des Bgld SozialeinrichtungsG 2023 — Bgld SEG 2023 idF LGBl 26/2023: In §27 Abs1 das Wort "gemeinnützigen" und die Wort- und Zeichenfolge "im Sinne des §3 Z6" sowie in §33 Abs2 die Wort- und Zeichenfolge"; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß §6 Abs1 Z5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2023 nicht erfüllt wird, oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß §6 Abs2 abgegeben wird". Im Übrigen: Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 Abs1 Z5 und Abs2 Bgld SEG 2023 sowie Zurückweisung des zu G89/2022gestellten Individualantrags.Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des Bgld SozialeinrichtungsG 2023 — Bgld SEG 2023 in der Fassung LGBl 26/2023: In §27 Abs1 das Wort "gemeinnützigen" und die Wort- und Zeichenfolge "im Sinne des §3 Z6" sowie in §33 Abs2 die Wort- und Zeichenfolge"; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß §6 Abs1 Z5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2023 nicht erfüllt wird, oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß §6 Abs2 abgegeben wird". Im Übrigen: Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 Abs1 Z5 und Abs2 Bgld SEG 2023 sowie Zurückweisung des zu G89/2022gestellten Individualantrags.

Der VfGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung, die – wie im Ergebnis §6 Abs1 Z5 und Abs2 Bgld SEG 2023 – für neu am Markt auftretende Unternehmen, die nicht gemeinnützig agieren wollen, die Erteilung einer Errichtungsbewilligung an den Verzicht auf die Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher Mittel knüpft. Dieser Eingriff wiegt nicht besonders schwer, weil Art6 StGG keinen Zufluss öffentlicher Mittel gewährleistet und ein Markteintrittswerber vorab prüfen kann, ob sich ein Markteintritt unter diesen Bedingungen rechnet.

Hingegen greift die Regelung des Erlöschens von (Betriebs-)Bewilligungsbescheiden zum Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen, sofern nicht bis zum 01.11.2023 die Betriebsführung gemeinnützig ausgerichtet oder ein nachweislicher Verzicht auf Zufluss von Landesmitteln abgegeben wird, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung von Inhabern solcher Bewilligungen ein. Da die antragstellenden Gesellschaften nicht Bewilligungswerber, sondern Inhaber übergeleiteter Bewilligungen sind, sind sie (primär) von §33 Abs2 Bgld SEG 2023 betroffen.

Inhaber bestehender Bewilligungsbescheide haben sich bei sonst eintretendem Bewilligungsverlust entweder für die Gemeinnützigkeit oder für einen Verzicht auf den Zufluss von Landesmitteln auf Grund einer Kostenvereinbarung zu entscheiden. Die Option in die Gemeinnützigkeit, sohin ua der Verzicht auf die Erzielung von Gewinnen, kommt einer erheblichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne des Art6 StGG gleich. Zwar steht es betroffenen Heimbetreibern im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung offen, auf den Zufluss von Landesmitteln nachweislich zu verzichten und künftig ausschließlich am "freien Markt" zu agieren. Diese Alternative ist allerdings nach den rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden: Altenwohn- und Pflegeheimplätze werden einerseits von "Selbstzahlern" und andererseits durch das Land Burgenland als Sozialhilfeträger nach Maßgabe des Bgld SHG 2000 nachgefragt, und zwar auch in jenen Fällen, in denen die Differenz zwischen dem zuzuzahlenden Einkommen eines Hilfesuchenden und den Kosten für "Selbstzahler" bloß gering sind. Die antragstellenden Gesellschaften haben vorgebracht, dass ihre – bislang ausgelasteten – Altenwohn- und Pflegeheime zu rund 99 % mit "vom Land Burgenland via Sozialhilfe geförderten Bewohnern" (und nur zu rund einem Prozent von "Selbstzahlern") beansprucht werden. Demgemäß wird die Nachfrage nach den in Rede stehenden Leistungen maßgeblich vom Land Burgenland für die von ihm finanzierten Pflegebedürftigen bestimmt. Die angefochtenen Bestimmungen eröffnen gewinnorientiert arbeitenden Betreibern von Altenwohn- und Pflegeheimen daher die Möglichkeit zum Wechsel in die Gemeinnützigkeit oder sie schließen die Betreiber von der Zuweisung von im Rahmen des Bgld SHG 2000 begünstigten Personen, die der Pflege und Unterbringung bedürfen, gegen Abgeltung durch das Land Burgenland nach Maßgabe von §27 Bgld SEG 2023 aus. Treffen die Heimbetreiber – bis zum 01.11.2023 – keine Entscheidung, bleiben sie also bis dahin untätig, so erlöschen die (Betriebs-)Bewilligungen.

Der mit §33 Abs2 zweiter Halbsatz iVm §27 und §6 Abs1 Z5 und Abs2 Bgld SEG 2023 bewirkte Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung von am Markt etablierten Heimbetreibern wiegt schwer und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Die Erbringung hochqualitativer Pflegeleistungen zu den für das Land Burgenland günstigsten Konditionen liegt im öffentlichen Interesse. Der Landesgesetzgeber muss ein den Umständen angemessenes Übergangsrecht bereitstellen; dies ist mit §33 Abs2 zweiter Halbsatz Bgld SEG 2023 nicht geschehen. §33 Abs2 zweiter Halbsatz Bgld SEG 2023 sieht iVm §28 Abs1 und Abs3 Z1 Bgld SEG 2019 im Ergebnis eine vierjährige Anpassungsfrist vor. Bei Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:Der mit §33 Abs2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit §27 und §6 Abs1 Z5 und Abs2 Bgld SEG 2023 bewirkte Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung von am Markt etablierten Heimbetreibern wiegt schwer und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Die Erbringung hochqualitativer Pflegeleistungen zu den für das Land Burgenland günstigsten Konditionen liegt im öffentlichen Interesse. Der Landesgesetzgeber muss ein den Umständen angemessenes Übergangsrecht bereitstellen; dies ist mit §33 Abs2 zweiter Halbsatz Bgld SEG 2023 nicht geschehen. §33 Abs2 zweiter Halbsatz Bgld SEG 2023 sieht in Verbindung mit §28 Abs1 und Abs3 Z1 Bgld SEG 2019 im Ergebnis eine vierjährige Anpassungsfrist vor. Bei Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:

Zunächst ist der (schwere) Eingriff in die (Bewilligungs-)Rechtspositionen der antragstellenden Gesellschaften zu berücksichtigen, die nach ihrem – unwidersprochen gebliebenen – Antragsvorbringen Investitionen in erheblicher Höhe getätigt haben. Dies vor dem Hintergrund der Besonderheiten des gegenständlichen Marktes, der überwiegend durch die Nachfrage des Landes Burgenland – für die von ihm unterstützten Pflegebedürftigen – nach Altenwohn- und Pflegeplätzen dominiert wird.

In der vorliegenden Konstellation hat der Gesetzgeber auch die Situation der Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen, die von §33 Abs2 zweiter Halbsatz Bgld SEG 2023 betroffen sind, so zu berücksichtigen, dass deren Versorgung auch nach einer allfälligen Betriebseinstellung sichergestellt ist. Nach den – von der Burgenländischen Landesregierung (LReg) nicht bestrittenen – Angaben der antragstellenden Gesellschaften sind diese zu 99 % Hilfesuchende iSd Bgld SHG 2000, sohin Personen, die auf eine Förderung angewiesen sind. §33 Abs2 Bgld SEG 2023 ermöglicht es Betreibern von Altenwohn- und Pflegeheimen auch, erst unmittelbar vor dem 01.11.2023 zu entscheiden, ihre Betriebsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung erlöschen zu lassen. Das Erlöschen der Genehmigungen verpflichtet zur Einstellung des – ansonsten konsenslosen – Betriebes der davon betroffenen Altenwohn- und Pflegeheime. Gemäß §27i Abs1 Z1 Konsumentenschutzgesetz sind Heimträger berechtigt, Vertragsverhältnisse zu Heimbewohnern aus wichtigen Gründen, etwa wenn der Betrieb des Heimes eingestellt wird, zu kündigen.

Das Bgld SEG 2023 trifft keine gesetzlichen Vorkehrungen für die weitere Unterbringung dieser schutzbedürftigen Personen in einem den Bedürfnissen dieser Personen angemessenen, insbesondere auch räumlich gewohnten Umfeld in Nähe ihrer Angehörigen, etwa durch die gesetzliche Anordnung einer Evaluierung der hinreichenden Befriedigung des Bedarfes an geeigneten Unterbringungsplätzen in gemeinnützigen Einrichtungen in angemessenem Zeitabstand vor dem 01.11.2023 in Verbindung mit der Einräumung der Möglichkeit zur Verlängerung der Übergangsregelung für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass der Bedarf entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Gesetzgebers ab 01.11.2023 nicht durch gemeinnützige Heimbetreiber gedeckt werden könnte. Zwar hat die LReg unter Bezugnahme auf den "Zukunftsplan Pflege. Bedarfs- und Entwicklungsplanung 2018 - 2030" vorgebracht, dass eine "Unterversorgung" bei Einstellung des Betriebes der Heime der antragstellenden Gesellschaften nicht zu erwarten sei, ohne allerdings diese offenkundig nicht aktuellen Prognosen in ihrer Stellungnahme durch rezente Daten zu belegen.

Der Aufhebungsumfang ermöglicht bis auf Weiteres – bei Bedarf – den Abschluss von Kostenvereinbarungen auch mit nicht gemeinnützigen Heimbetreibern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegeheime, Pflegegeld, Verhältnismäßigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Sozialhilfe, Übergangsbestimmung, Grundlagenforschung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verwerfungsumfang, Selbstbindungsgesetz, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kosten, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G89.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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