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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art120c Abs1Leitsatz
Verstoß einer Bestimmung des ASVG betreffend die passive Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse gegen die demokratischen Grundsätze zur Bildung der Organe eines Selbstverwaltungskörpers; Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Obmänner der mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen des Verwaltungsrates von der Wahl zum Vorsitzenden der HauptversammlungRechtssatz
Aufhebung des §430 Abs3a letzter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018.Aufhebung des §430 Abs3a letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,.
Gemäß Art120c Abs1 B?VG sind die Organe der (sonstigen) Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Hauptversammlung der ÖGK ist das satzungsgebende Organ der ÖGK; ihre Bestellung unterliegt zweifellos den Anforderungen des Art120c Abs1 B?VG. Der Vorsitzende der Hauptversammlung der ÖGK bzw sein Stellvertreter leiten dieses Kollegialorgan. Sie bestimmen insbesondere die Tagesordnung, können Tagesordnungspunkte vertagen und führen die Abstimmungen durch. Angesichts dieser Funktion gelten für die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK bzw dessen Stellvertreter ebenfalls die Anforderungen des Art120c Abs1 B?VG.
Gemäß §430 Abs3a letzter Satz ASVG dürfen die Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK "nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist". Für die Wahl der Obmänner des Verwaltungsrates ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates und die einfache Mehrheit der Gruppe (der Dienstnehmer bzw der Dienstgeber) erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Damit fällt diese Obmannfunktion regelmäßig – demokratischen Grundsätzen entsprechend – den mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen auf Dienstnehmer- bzw Dienstgeberseite zu. §430 Abs3a letzter Satz ASVG schließt damit im Ergebnis idR gerade diese mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion in der Hauptversammlung der ÖGK aus. Dies widerspricht den "demokratischen Grundsätzen" iSv Art120c Abs1 B?VG.
Wenn die Bundesregierung zur Rechtfertigung der Regelung ins Treffen führt, die angefochtene Bestimmung diene "der möglichst unvoreingenommenen Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates", ist ihr entgegenzuhalten, dass die wichtigste Aufgabe der Hauptversammlung in der Satzungsgebung liegt und dass die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates Aufgabe der Hauptversammlung und nicht von deren Vorsitzendem ist. Auch vermag der VfGH nicht zu erkennen, inwiefern – insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Hauptversammlung auch die Mitglieder des Verwaltungsrates angehören – zum Zweck der möglichst unvoreingenommenen Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates der Ausschluss von (typischerweise) Angehörigen der mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Funktion des Vorsitzenden(-stellvertreters) der Hauptversammlung erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenversicherung, Vertreter, Selbstverwaltungsrecht, Arbeiterkammern, Organ Organwalter, VfGH / Gerichtsantrag, Wahlrecht passives, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G95.2021Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025