Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §30 Abs3Rechtssatz
Zum Veräußerungserlös (§ 30 Abs. 3 EStG 1988) gehören alle wirtschaftlichen Vorteile (wie etwa übernommene Verbindlichkeiten), die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0029; 28.11.2000, 97/14/0032, jeweils mwN). Der grunderwerbsteuerliche Begriff der Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG hat in diesem Zusammenhang - zumal dieser Begriff auf den Erwerber des Grundstücks und nicht auf den Überträger abstellt (vgl. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/16/0015, mwN, wonach jede für den Erwerb des Grundstückes zu erbringende geldwerte entgeltliche Leistung zur Gegenleistung zählt; vgl. etwa auch VwGH 15.3.2022, Ra 2020/16/0018, mwN, wonach auch an Dritte erbrachte Leistungen zur Gegenleistung zählen, wenn sie mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung stehen) - keine Bedeutung.Zum Veräußerungserlös (Paragraph 30, Absatz 3, EStG 1988) gehören alle wirtschaftlichen Vorteile (wie etwa übernommene Verbindlichkeiten), die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen vergleiche VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0029; 28.11.2000, 97/14/0032, jeweils mwN). Der grunderwerbsteuerliche Begriff der Gegenleistung gemäß Paragraph 5, GrEStG hat in diesem Zusammenhang - zumal dieser Begriff auf den Erwerber des Grundstücks und nicht auf den Überträger abstellt vergleiche VwGH 13.12.2023, Ro 2021/16/0015, mwN, wonach jede für den Erwerb des Grundstückes zu erbringende geldwerte entgeltliche Leistung zur Gegenleistung zählt; vergleiche etwa auch VwGH 15.3.2022, Ra 2020/16/0018, mwN, wonach auch an Dritte erbrachte Leistungen zur Gegenleistung zählen, wenn sie mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung stehen) - keine Bedeutung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130183.L01Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026