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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0161 E 20. November 1998 VwSlg 15032 A/1998 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).Voraussetzung für die Kostentragungsregel des Paragraph 89 a, Absatz 7, fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020118.L01Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025