RS Vwgh 2025/4/10 Ra 2024/02/0118

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Veröffentlicht am 10.04.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0161 E 20. November 1998 VwSlg 15032 A/1998 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).Voraussetzung für die Kostentragungsregel des Paragraph 89 a, Absatz 7, fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020118.L01

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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