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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/01/0201 E 3. April 2025 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. Paragraph 5, ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180311.L01Im RIS seit
20.05.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025