RS Vwgh 2025/4/15 Ra 2025/02/0031

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1
VVG §5 Abs1 idF 2022/I/014
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0032

Rechtssatz

Ob bei der Vollstreckung eines der Spruchpunkte des Bescheides mittels Ersatzvornahme oder Zwangsstrafe vorzugehen ist, hängt von der Natur der durchzusetzenden Verpflichtung ab. Wurden im Titelbescheid mehrere Verpflichtungen auferlegt, kommt es daher darauf an, welche dieser Verpflichtungen konkret zwangsweise durchgesetzt werden soll. Im VVG stellt die Ersatzvornahme das zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen sieht das Gesetz in § 5 VVG hingegen Zwangsstrafen vor (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0166 bis 0167), deren Aufgabe es ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255).Ob bei der Vollstreckung eines der Spruchpunkte des Bescheides mittels Ersatzvornahme oder Zwangsstrafe vorzugehen ist, hängt von der Natur der durchzusetzenden Verpflichtung ab. Wurden im Titelbescheid mehrere Verpflichtungen auferlegt, kommt es daher darauf an, welche dieser Verpflichtungen konkret zwangsweise durchgesetzt werden soll. Im VVG stellt die Ersatzvornahme das zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen sieht das Gesetz in Paragraph 5, VVG hingegen Zwangsstrafen vor (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0166 bis 0167), deren Aufgabe es ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020031.L02

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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