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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0025 B 31. Jänner 2024 RS 3 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht (vgl. VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht vergleiche VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130021.L03Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025