RS Vwgh 2025/4/22 Ra 2024/02/0224

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs1
VStG §19

Rechtssatz

Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 Schlusssatz TSchG stellt auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung (bis € 15.000,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf.Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins, Schlusssatz TSchG stellt auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung (bis € 15.000,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L03

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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