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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs1Rechtssatz
Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 Schlusssatz TSchG stellt auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung (bis € 15.000,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf.Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins, Schlusssatz TSchG stellt auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung (bis € 15.000,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L03Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025