RS Vwgh 2025/4/22 Ra 2024/02/0224

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden, was eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L02

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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