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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden, was eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L02Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025