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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die im § 5 Abs. 1 TSchG verwendeten Begriffe "Schmerzen, Leiden oder Schäden" sind im Gesetz nicht legal definiert. Angesichts dessen bedarf zwar der Begriff der Schmerzen keiner näheren Umschreibung, jedoch erfordern die davon abzugrenzenden Leiden oder Schäden eine nähere Konkretisierung oder Beschreibung.Die im Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verwendeten Begriffe "Schmerzen, Leiden oder Schäden" sind im Gesetz nicht legal definiert. Angesichts dessen bedarf zwar der Begriff der Schmerzen keiner näheren Umschreibung, jedoch erfordern die davon abzugrenzenden Leiden oder Schäden eine nähere Konkretisierung oder Beschreibung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L01Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025