RS Vwgh 2025/4/22 Ra 2024/02/0224

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §5 Abs1
VStG §44a Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die im § 5 Abs. 1 TSchG verwendeten Begriffe "Schmerzen, Leiden oder Schäden" sind im Gesetz nicht legal definiert. Angesichts dessen bedarf zwar der Begriff der Schmerzen keiner näheren Umschreibung, jedoch erfordern die davon abzugrenzenden Leiden oder Schäden eine nähere Konkretisierung oder Beschreibung.Die im Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verwendeten Begriffe "Schmerzen, Leiden oder Schäden" sind im Gesetz nicht legal definiert. Angesichts dessen bedarf zwar der Begriff der Schmerzen keiner näheren Umschreibung, jedoch erfordern die davon abzugrenzenden Leiden oder Schäden eine nähere Konkretisierung oder Beschreibung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020224.L01

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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