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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0007 B 3. Juli 2020 RS 1Stammrechtssatz
Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützt, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw. das VwG haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0247; 4.9.2014, 2010/12/0212).Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützt, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw. das VwG haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen vergleiche VwGH 9.9.2016, 2013/12/0247; 4.9.2014, 2010/12/0212).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120097.L03Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025