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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99bRechtssatz
Der VwGH hat zu einer gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgten Beschlagnahme erkannt, dass diese durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (VwGH 24.4.1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128; VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210). Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß § 99b StVO der Fall: Diese Beschlagnahme dient der Sicherung des Verfalls gemäß § 99c StVO iVm § 17 VStG. Hat das VwG rechtskräftig den Verfall des beschlagnahmten Fahrzeuges gemäß § 99c StVO iVm § 17 VStG verhängt, tritt mangels einer normativen Weiterwirkung die Beschlagnahme außer Kraft, weil ihr Zweck erreicht wurde.Der VwGH hat zu einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgten Beschlagnahme erkannt, dass diese durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (VwGH 24.4.1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128; VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210). Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß Paragraph 99 b, StVO der Fall: Diese Beschlagnahme dient der Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 99 c, StVO in Verbindung mit Paragraph 17, VStG. Hat das VwG rechtskräftig den Verfall des beschlagnahmten Fahrzeuges gemäß Paragraph 99 c, StVO in Verbindung mit Paragraph 17, VStG verhängt, tritt mangels einer normativen Weiterwirkung die Beschlagnahme außer Kraft, weil ihr Zweck erreicht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020060.L01Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025