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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mangels Anbringung eines Straßenverkehrszeichens am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung; keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen – später folgenden – KreisverkehrRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "und in Fahrtrichtung Mittersill vom BP 15,4 + 30 m bis BP 17,4 + 51 m (Kreisverkehr)", lita) zur Gänze sowie in litc) das Zeichen "?" in Punkt A) 1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 04.12.2017, Z30606?633/1/27?2017.
Mit den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen der Verordnung wurde auf der B168, Mittersiller Straße, im Gemeindegebiet von Uttendorf, in Fahrtrichtung Mittersill, im Bereich von BP 15,4 + 30 Meter bis BP 17,4 + 51 Meter (Kreisverkehr) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet.
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist (ausschließlich) durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 bei BP 15,4 + 30 Meter, bei BP 15,6 + 30 Meter und bei BP 15,6 + 100 Meter ("Wiederholer") sowie auf Höhe BP 16,8 + 72 Meter in der als "Ausfahrt Badesee" bezeichneten, in die B168 einmündenden Straße, mit der Zusatztafel "??" erfolgt. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei BP 17,4 + 51 Meter (Kreisverkehr) wurde hingegen nicht kundgemacht.
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 durch die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens kundzumachen, es sei denn, dass am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine weitere (wiederum kundgemacht durch Anbringung eines Straßenverkehrszeichens) beginnt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Kreisverkehr – im Anschluss an das Ende der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung – eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und kundgemacht wäre. Die von der verordnungserlassenden Behörde vertretene Ansicht, dass ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung in dem Sinn "aufhebt", dass eine Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung unterbleiben könne, findet in der StVO 1960 keine Deckung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verkehrsbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Straßenpolizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V324.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025