Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76 Abs2Beachte
Rechtssatz
Dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden ist, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden sind, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt haben und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden sind, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG entgegen.Dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden ist, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden sind, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt haben und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden sind, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, AVG entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040033.L03Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025