Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102, mwN).Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040033.L01Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025