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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170146.L01Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025