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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0046 B 30. Juni 2020 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision (hier nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) sagt nichts über deren Zulässigkeit aus, die ausschließlich nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG (und zwar sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Revisionen) jedoch stets auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043, mwN). Die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 vorgesehene Rechtsmittelbefugnis kann daher keinesfalls eine "lex specialis" zur - von der Revisionslegitimation strikt zu trennenden - Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen.Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision (hier nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) sagt nichts über deren Zulässigkeit aus, die ausschließlich nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG (und zwar sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Revisionen) jedoch stets auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche etwa VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043, mwN). Die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG 1976 vorgesehene Rechtsmittelbefugnis kann daher keinesfalls eine "lex specialis" zur - von der Revisionslegitimation strikt zu trennenden - Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030116.L03Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025