Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG eingeräumte Beschwerde- und Revisionsbefugnis bedeutet lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerde- und Revisionsbefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen stützen (vgl. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, Pkt. II.1.2. der Begründung).Die nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VoGrG eingeräumte Beschwerde- und Revisionsbefugnis bedeutet lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerde- und Revisionsbefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen stützen vergleiche VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, Pkt. römisch zwei.1.2. der Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030116.L02Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025