RS Vwgh 2025/4/10 Ra 2024/03/0065

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Veröffentlicht am 10.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21

Rechtssatz

In einer Konstellation, in der eine waffenrechtliche Bewilligung durch das Erkenntnis eines VwG erteilt und zu deren Beurkundung ein Waffenpass von der Behörde ausgestellt wird, kann der Ausstellung des Waffenpasses keine eigenständige Bescheidqualität und damit Rechtskraftfähigkeit zukommen (vgl. demgegenüber zur Ausstellung eines Waffenpasses als Erlassung eines Bescheides im Fall der Erteilung der Bewilligung durch die Behörde VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, Rn. 15, mwN).In einer Konstellation, in der eine waffenrechtliche Bewilligung durch das Erkenntnis eines VwG erteilt und zu deren Beurkundung ein Waffenpass von der Behörde ausgestellt wird, kann der Ausstellung des Waffenpasses keine eigenständige Bescheidqualität und damit Rechtskraftfähigkeit zukommen vergleiche demgegenüber zur Ausstellung eines Waffenpasses als Erlassung eines Bescheides im Fall der Erteilung der Bewilligung durch die Behörde VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, Rn. 15, mwN).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030065.L03

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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