RS Vfgh 2025/2/25 V34/2023 (V34/2023-15)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir RaumOG 2016 §27, §29, §31, §35, §36, §45, §47, §68, §70
IntensivtierhaltungsV der Tiroler Landesregierung vom 22.03.1994 §1
Änderung des Flächenwidmungsplans des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 24.06.2021
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Änderung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Obsteig betreffend eine Umwidmung in "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen […] Geflügelstall" mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine Konkretisierung der Geflügelart oder Tieranzahl angesichts der – gemäß der Widmung maximal zulässigen – Bebauung und Nutzung des Geflügelstalls; keine Auseinandersetzung mit der Wasserversorgung der Widmungsfläche

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Obsteig im Bereich des Grundstücks Nr 5547, KG Obsteig, Planungsnummer 213?2019?00005 vom am 24.06.2021.

Die für einen Teil des Grundstücks Nr 5547, KG Obsteig, festgelegte Widmung "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47 TROG 2016, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegungszähler: 5, Festlegung Erläuterung: Geflügelstall" enthält keine Beschränkung auf eine konkrete Geflügelart oder auf eine konkrete Anzahl an Tieren. Ausgeschlossen ist lediglich, dass die Widmung eine Intensivtierhaltung zulässt, weil dafür die Widmung "Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung" gemäß §45 TROG 2016 erforderlich wäre. Gemäß §1 Abs1 Intensivtierhaltungsverordnung liegt Intensivtierhaltung bei Masthühnern ab 6.000 Tieren, bei Legehennen ab 4.000 Tieren, bei Junghühnern ab 6.000 Tieren und bei Truthühnern (Puten) ab 3.000 Tieren vor. Bis zum Erreichen dieser Werte kommt sohin jeweils auf Grund der festgelegten Widmung die Errichtung und Nutzung eines Geflügelstalles grundsätzlich in Betracht.

Die Verordnungsakten lassen nicht erkennen, dass sich die verordnungserlassende Behörde im Planungsverfahren mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie viele und konkret welche Geflügeltiere auf Grund der in Aussicht genommenen Widmung grundsätzlich gehalten werden können. Vielmehr bezieht sich die Grundlagenforschung im Wesentlichen auf den konkreten Bebauungsvorschlag für das Grundstück. Sie geht jedoch nicht von jener Bebauung und Nutzung aus, welche die Widmung zulässt. So liegt der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 29.05.2020 die Annahme zugrunde, dass auf der Fläche etwa 800 Puten gehalten werden sollen. Die verkehrstechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Imst, Straßenbau) vom 03.07.2020 berücksichtigt einen Geflügelstall für ca 500 "Bio-Puten", das immissionsfachliche Gutachten vom 30.03.2021 einen Stall für ca 600 "Bio-Puten". Die schalltechnische Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.08.2021 nimmt eine "Beurteilung auf [der] sichere[n] Seite" von etwa 1.000 Tieren vor. Die Erläuterung zum Flächenwidmungsplan vom 10.11.2020 gibt lediglich die Annahmen der (bis dahin vorliegenden) Gutachten wieder und bezieht selbst nicht Stellung zur Anzahl an Geflügeltieren, welche die in Aussicht genommene Widmung zulassen soll.

Die im Planungsverfahren eingeholten Gutachten gehen daher von der Errichtung eines Geflügelstalles für ca 500 bis 1.000 Puten aus. Diese Zahl an Tieren liegt jedoch erheblich unter jener Zahl, welche nach der – nicht weiter eingeschränkten – Widmung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen […] Geflügelstall" grundsätzlich in Betracht kommt.

Darüber hinaus weist das antragstellende Gericht zutreffend darauf hin, dass im Planungsverfahren keine Auseinandersetzung mit der Wasserversorgung der auf Grund der Widmung in Betracht kommenden Gebäude und Anlagen vorliegt.

Der Flächenwidmungsplan hat gemäß §35 Abs1 TROG 2016 die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Dazu zählt gemäß §27 Abs2 litg TROG 2016 ua die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung. Dazu kommt, dass die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen gemäß §47 TROG 2016 nur zulässig ist, wenn die Widmung insbesondere bestimmten Zielen der örtlichen Raumordnung – darunter §27 Abs2 litg TROG 2016 – nicht widerspricht.

Die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Imst, Wasserwirtschaft) vom 25.10.2019 berücksichtigt lediglich die Abwasserentsorgung, nicht jedoch die Wasserversorgung für die Widmungsfläche. Die Erläuterung zum Flächenwidmungsplan vom 10.11.2020 gibt einerseits (bloß) den Text dieser Stellungnahme wieder. Andererseits enthält sie formelhafte Angaben, wonach die Erschließung der Widmungsfläche zur Wasserversorgung technisch möglich, aber nicht absehbar sei. Worauf sich diese – nicht näher begründeten – Angaben stützen, geht aus den Erläuterungen nicht hervor und ist für den VfGH auch nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Widmung, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung, Raumordnung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V34.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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