Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Aufhebung (gemäß § 38a Abs. 7 SPG) eines Betretungs- und Annäherungsverbots steht der Erhebung einer gegen die Verhängung dieses Verbots erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Betroffenen nicht entgegen. Vielmehr hat der Betroffene einen Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war.Die Aufhebung (gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG) eines Betretungs- und Annäherungsverbots steht der Erhebung einer gegen die Verhängung dieses Verbots erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Betroffenen nicht entgegen. Vielmehr hat der Betroffene einen Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024010008.J11Im RIS seit
12.05.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025