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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Überprüfung (der Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots) durch das - im Wege einer Maßnahmenbeschwerde angerufene - VwG ist, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das gemäß § 38a Abs. 1 SPG angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen (vgl. etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, sowie auch dazu VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, jeweils mwN); nach diesem Zeitpunkt und Maßstab richtet sich sohin die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).Gegenstand der Überprüfung (der Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots) durch das - im Wege einer Maßnahmenbeschwerde angerufene - VwG ist, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG vorlagen vergleiche etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, sowie auch dazu VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, jeweils mwN); nach diesem Zeitpunkt und Maßstab richtet sich sohin die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots vergleiche etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024010008.J10Im RIS seit
12.05.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025