TE Vwgh Beschluss 1994/12/20 94/04/0084

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des W in Krems, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Krems, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1994, Zl. 315.071/2-III/A/2a/94, betreffend Erteilung einer Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Partei: J in Krems, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage im Standort Krems, durch Aufstellung einer Selchanlage, einer Rohrbahnanlage mit Wiegeeinrichtung, eines Fleischwolfs, eines Kutters, einer Entschwartungsmaschine, eines Schleifblocks, einer Knochensäge, einer Wurstfüllmaschine, eines Kochkessels für Wurst sowie eines Luftkompressors mit Windkessel erteilt und gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet, daß die geänderte Betriebsanlage (Fleischhauerei) erst auf Grund einer Betriebsbewilligung, um welche der Genehmigungswerber (mitbeteiligte Partei) bei der Genehmigungsbehörde anzusuchen habe, in Betrieb genommen werden darf. Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wurde ein Probebetrieb in der Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen zugelassen. Mit am 18. Jänner 1991 beim Magistrat der Stadt Krems/Donau als Gewerbebehörde erster Instanz eingelangtem Anbringen vom 16. Jänner 1991 stellte die mitbeteiligte Partei folgenden Antrag:

"Ersuche jetzt nochmals um gewerbebehördliche Genehmigung der im Bescheid vom 27. Juli 1990 beschriebenen Betriebsanlagen."

Dieses Ansuchen wurde von der Gewerbebehörde als Antrag um "Erteilung einer Betriebsbewilligung" behandelt und darüber ein Ermittlungsverfahren abgeführt.

Mit erstbehördlichem Bescheid vom 16. Dezember 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die Betriebsbewilligung für die Aufstellung der bereits im Genehmigungsbescheid näher bezeichneten Maschinen und Geräte gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 unter der Voraussetzung erteilt, daß - im Bescheid näher angeführte - Auflagen bis Ende März 1993 erfüllt werden.

Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer als Nachbar und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 im Punkt a) - nur insoweit ist dieser Bescheid für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - den erstbehördlichen Bescheid dahingehend ab, daß für den Betrieb der geänderten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 zusätzliche (im Bescheid näher ausgeführte) Auflagen vorgeschrieben wurden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. März 1994 faßte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgenden Spruch:

"Über die Berufung des W vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, vom 26.11.1993 und die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.10.1993, Zl. V/1-BA-8968/8, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

I.)

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8.6.1989, Zl. VI/1-R-14/86 und VI/1-R-1/1988, werden ersatzlos behoben und der dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG zugrundegelegte Antrag des J vom 16.1.1991 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.)

Die Berufung des J gegen den angefochtenen Kostenspruch des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14.5.1993, Zl. V/1-BA-8968/4, wird abgewiesen."

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung des hier zur Beurteilung stehenden Spruchpunktes I.) aus, mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei die Bestimmung des § 78 Abs. 2 GewO 1973 zur Gänze entfallen. Der Entfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes diene der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Da das Betriebsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines rechtskräftigen Anlagengenehmigungsbescheides voraussetze, könnten somit die im Verfahren angestrebten Zielsetzungen - unter voller Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. - auch durch die Anordnung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 i.d.g.F. und durch nachträgliche Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 i.d.g.F. erreicht werden. Wie die Betriebsbewilligung so zähle auch der den Zielsetzungen dieser Bewilligung dienende Probebetrieb ab Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 am 1. Juli 1993 nicht mehr zum Instrumentarium des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes. Im gegenständlichen Fall sei die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 durch Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8. Juni 1989 unter Vorschreibung einer weiteren Auflage endgültig rechtskräftig geworden. Es liege somit ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid gemäß § 81 GewO 1973 mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt und unter Vorschreibung eines Probebetriebes von 6 Monaten vor. Etwaige zusätzliche Auflagen könnten nun im Wege eines Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben werden. Mit Wegfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes dürfe nunmehr auf Grund der neuen Gesetzeslage die Anlage kraft dieses rechtskräftig erteilten Genehmigungsbescheides betrieben werden, da der Betriebsbewilligungsvorbehalt im Genehmigungsbescheid ab Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen betreffend den Entfall des Betriebsbewilligungsvorbehaltes und des Probebetriebes rechtsunwirksam geworden sei. Der am 16. Jänner 1991 vom Betriebsanlageninhaber eingebrachte Antrag um nochmalige gewerbebehördliche Genehmigung der im Bescheid vom 25. Juli 1990 beschriebenen Betriebsanlage könne nicht als Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung gewertet werden, da aus dessen Wortlaut der Zweck dieses Antrages nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden könne. Es wäre daher der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früheren in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegenstehe, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten wäre. Auf Grund der Aktenlage und aus dem bereits genannten Anbringen des J vom 16. Jänner 1991 könne festgestellt werden, daß im Umfang und in der Art der Betriebsanlage seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 keine Änderung eingetreten sei. Durch Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 ohne einen eindeutigen dahingehenden Antrag des Konsenswerbers hätten sowohl der Magistrat der Stadt Krems/Donau als auch der Landeshauptmann von Niederösterreich ihre vorzitierten Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Auf Grund dieses Umstandes und auf Grund der neuen Gesetzeslage seien die Bescheide der Unterinstanzen ersatzlos zu beheben gewesen. Gleichzeitig sei der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag des J zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt I.), richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbar der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei die unterinstanzlichen Bescheide ersatzlos behoben und den diesen Bescheiden zugrunde gelegten Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Mag die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Weitergeltung des durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, aufgehobenen § 78 Abs. 2 GewO 1973 auch von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0023), konnte der Beschwerdeführer durch einen solchen Bescheid - ungeachtet des unklaren Inhaltes des von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9717/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Kosten für nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand konnten der mitbeteiligten Partei jedoch nicht zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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