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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Schon durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037).Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 88, SPG ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Schon durch die Anordnung eines auf Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch Paragraph 87, SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden vergleiche in diesem Sinn VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024010008.J07Im RIS seit
12.05.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025