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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Auffassung, dass Annäherungsverbote von den jeweiligen Betretungsverboten gesonderte Akte sind und einem losgelösten rechtlichen Schicksal unterliegen und daher über die Annäherungsverbote gesondert abgesprochen werden könnte, erweist sich als verfehlt. Ein Abspruch über die Maßnahmenbeschwerde lediglich in Bezug auf die Annäherungsverbote kommt nicht in Betracht (vgl. so schon zum Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).Die Auffassung, dass Annäherungsverbote von den jeweiligen Betretungsverboten gesonderte Akte sind und einem losgelösten rechtlichen Schicksal unterliegen und daher über die Annäherungsverbote gesondert abgesprochen werden könnte, erweist sich als verfehlt. Ein Abspruch über die Maßnahmenbeschwerde lediglich in Bezug auf die Annäherungsverbote kommt nicht in Betracht vergleiche so schon zum Waffenverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024010008.J06Im RIS seit
12.05.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025