TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/20 94/05/0330

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E-GmbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 28. September 1994, Zl. 1R/1307/90/Dr.St/R, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt wies das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Baubewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage am Objekt H-Straße 23, Grundstück Nr. 312 Baufläche, EZ 61 des Grundbuches über die KG Wiener Neustadt, ab. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin - von dieser unbestritten - am 22. März 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. April 1994, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung. Die belangte Behörde wies die Berufung zurück, da die Berufung bis spätestens 5. April 1994 einzubringen gewesen wäre, laut Aufgabeschein jedoch erst am 6. April 1994 eingebracht worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 66 AVG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 5 und 32 Abs. 2 AVG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden mit Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte - von der Beschwerdeführerin unbestritten - am Dienstag, den 22. März 1994. Daher endete die Frist am Dienstag, den 5. April 1994. Die Berufung wurde jedoch - wie dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten ist - am 6. April 1994 eingebracht.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde der Fristenlauf nach den Bestimmungen des AVG durch einen Feiertag gehemmt und sei der nach der richtigen Berechnung der belangten Behörde letzte Tag, nämlich der 5. April 1994, gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 264/1967, zumindest seit 1967 als gesetzlicher Feiertag anzuerkennen, sodaß der Fristenablauf nach den einschlägigen Bestimmungen des AVG auf den daraufffolgenden nächsten Tag fällt. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei daher erst am 6. April 1994 abgelaufen. Die Berufung wäre daher als rechtzeitig anzusehen gewesen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153 in der vom Beschwerdeführer zitierten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 264/1967, wurde als Feiertag im Sinne dieses Bundesgesetzes in § 1 Abs. 1 u.a. der Ostermontag bestimmt. Der Ostermontag fiel im Jahr 1994 auf den 4. April 1994. Der letzte Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist war aber der 5. April 1994, der auch gemäß dem zitierten Bundesgesetz kein gesetzlicher Feiertag ist. Die belangte Behörde hat das Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist daher zutreffend mit dem Dienstag, 5. April 1994, angenommen und die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050330.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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