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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans der Gemeinde Tulfes hinsichtlich der Mindestbaudichte sowie der Bauhöhe mangels ausreichender GrundlagenforschungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 23.02.2000, und aus dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 18.04.2001, in der Fassung der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, Z031-3-6/90-2022, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tulfes am 17.02.2022, soweit er sich auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, bezieht.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist der Bebauungsplan bestehend aus dem allgemeinen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers und aus dem ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Sonderflächenwidmungen der Tulfeiner-Alm und des Glungezers, so wie er sich nach der Änderung mit der Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17.02.2022, Z031-3-6/90-2022, darstellt, bezogen auf das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, präjudiziell. Da mit der Änderung des Bebauungsplanes keine gänzlich neue, sondern lediglich – in Bezug auf das genannte Grundstück – eine gesetzlich gebotene Ergänzung erfolgte, erweist sich der gesondert (auch) gegen die Verordnung vom 17.02.2022 gerichtete Hauptantrag jedoch als unzulässig. Hingegen ist der auf Aufhebung des Bebauungsplanes für das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, in seiner mit Verordnung "Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes" vom 17.02.2022, Z031-3-6/90-2022, geänderten Fassung, gerichtete Eventualantrag zulässig.
Mit der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes vom 17.02.2022 werden für das Grundstück Nr 846/1, KG Tulfes, die Mindestbaudichte sowie die Bauhöhe geregelt. Die Erfordernisse der entsprechenden Grundlagenforschung und des ausreichenden Maßes der Dokumentation bzw Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen liegen für diese Änderung jedoch nicht vor.
Die Grundlagenforschung ist schon deshalb mangelhaft, weil den Verordnungsakten entgegen der Vorschrift des §29 Abs2 TROG 2016 kein Erläuterungsbericht einliegt. Der VfGH kann auch sonst nicht erkennen, dass – über die Auseinandersetzung mit einer Einwendung gegen das Planungsvorhaben in der Sitzung des Gemeinderates am 17.02.2022 hinaus – eine Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen stattgefunden hätte: In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2021, in der der Beschluss über die Auflage des in Rede stehenden Bebauungsplanes gemäß §64 Abs1 TROG 2016 gefasst wurde, wird lediglich festgehalten, die Änderung sei im Bauausschuss "behandelt" worden. Es handle sich um "die Tochter" (gemeint wohl: die Bauwerberin), welche gerne das Elternhaus aufstocken würde. Nähere Informationen darüber, in welcher Weise die "Behandlung" im Bauausschuss stattgefunden hat, finden sich in den vorgelegten Akten nicht. Der Umstand, dass die Änderung eines Bebauungsplanes auf Wunsch des Grundeigentümers erfolgt, ersetzt die Grundlagenforschung jedoch nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Grundlagenforschung, Raumplanung örtliche, Baurecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Raumordnung, VfGH / Präjudizialität, Ermittlungsverfahren, Gemeinderecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V196.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025