Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bei Bediensteten der JustizwacheRechtssatz
Gegen §1 Z4 litb der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl II 105/2006 idF BGBl II 31/2022, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.Gegen §1 Z4 litb der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2022,, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Rechtspolitik, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4791.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025