Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z6Leitsatz
Aufhebung der Wortfolge einer Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend den Anspruch auf Versorgung von – in Schul- oder Berufsausbildung stehenden – Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs; keine Abhängigkeit der Waisenversorgung vom Nachweis eines Bezugs der Familienbeihilfe; keine Möglichkeit der Verkürzung der Bezugsberechtigung durch die SatzungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376/1967 nachweist und" in §32 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 01.07.2019.Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 376 aus 1967, nachweist und" in §32 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 01.07.2019.
§101 Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 normiert, dass Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung Kinderunterstützung dann über die Volljährigkeit hinaus zu gewähren ist, wenn die betreffende Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nach §103 Abs1 ÄrzteG 1998 gebührt Waisenversorgung bei Vorliegen der in §101 Abs1 bis 3 leg cit für die Leistung der Kinderunterstützung festgesetzten Voraussetzungen. Daraus folgt, dass – vorbehaltlich des Vorliegens einer Ausnahme gemäß §101 Abs3 leg cit – volljährigen, in einer Schul- oder Berufsausbildung befindlichen (Halb-)Waisen Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gebührt. Die Satzung WFF verknüpft die Bestimmungen betreffend die Kinderunterstützung und jene betreffend die Waisenversorgung in einer den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen vergleichbaren Weise miteinander. Nach §32 Abs2 Satzung WFF ist Kinderunterstützung über die Volljährigkeit hinaus ua dann zu gewähren, wenn die betreffende Person den Bezug der Familienbeihilfe gemäß FLAG nachweist und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. §36 Abs1 Satzung WFF normiert, dass eine Waisenversorgung dann gebührt, wenn die Voraussetzungen des §32 Satzung WFF gegeben sind.
Das FLAG, auf das in den angeführten Bestimmungen der Satzung WFF Bezug genommen wird, begrenzt den Anspruch auf Familienbeihilfe für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder grundsätzlich mit der Vollendung ihres 24., in bestimmten Fällen mit jener des 25. Lebensjahres; ausnahmsweise ist eine Leistungsgewährung unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen darüber hinausgehenden Zeitraum vorgesehen.
Die in §32 Abs2 Satzung WFF verankerte Voraussetzung des Nachweises des Bezugs der Familienbeihilfe führt daher im Ergebnis dazu, dass die Leistungen der Kinderunterstützung sowie der Waisenversorgung für volljährige Kinder, die sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, regelmäßig nicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gebühren, obwohl §101 Abs2 Z1 bzw §103 Abs1 ÄrzteG 1998 eine Leistungsgewährung bis zum Erreichen dieser Altersgrenze vorsehen.
Wenn die verordnungserlassende Behörde vorbringt, §116 ÄrzteG 1998 ermächtige zu einer solchen Regelung, übersieht sie, dass sich diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Normierung näherer Vorschriften auf Grund der §§96 bis 115 ÄrzteG 1998 unter anderem über die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen bezieht. Hingegen lässt sich dieser Bestimmung keineswegs entnehmen, der Gesetzgeber gestehe der verordnungserlassenden Behörde darüber hinaus auch Abweichungen von in den angeführten Bestimmungen ausdrücklich verankerten Vorgaben – wie hier der Begrenzung der Bezugsberechtigung mit der Vollendung des 27. Lebensjahres – im Rahmen der Satzung zu.
Der VfGH hat im Hinblick auf die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz zumindest über die Zulässigkeit und die Grundsätze dieser Versorgung Auskunft zu geben hat. Solche Grundsätze werden mit §101 Abs2 Z1 bzw §103 Abs1 ÄrzteG 1998 aufgestellt; insoweit ist hier – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – der verordnungserlassenden Behörde ein zu beachtender Rahmen vorgegeben.
Schließlich vermag der VfGH auch nicht zu erkennen, wie mit der Behauptung, der Gesetzgeber habe es versäumt, die Voraussetzungen für Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds an jene für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG anzugleichen, die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge begründet werden könnte, zumal der hier klare Wortlaut des ÄrzteG 1998 jede andere Auslegung verbietet. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass, selbst wenn eine gewisse Parallelität ärztlicher Versorgungsleistungen zu anderen, ähnlichen Zwecken dienenden Leistungen ursprünglich angestrebt gewesen sein mag, diese Parallelität nach Absenkung der Altersgrenze im FLAG – beginnend mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201 – durch den Bundesgesetzgeber bis heute und damit über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nicht (wieder-)hergestellt wurde. Vielmehr hat dieser im Jahr 1998 – und somit nach Absenkung des maximalen Bezugsalters im FLAG – im Zuge der Erlassung des ÄrzteG 1998 neuerlich eine Begrenzung des Leistungsanspruches mit der Vollendung des 27. Lebensjahres vorgenommen.Schließlich vermag der VfGH auch nicht zu erkennen, wie mit der Behauptung, der Gesetzgeber habe es versäumt, die Voraussetzungen für Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds an jene für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG anzugleichen, die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge begründet werden könnte, zumal der hier klare Wortlaut des ÄrzteG 1998 jede andere Auslegung verbietet. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass, selbst wenn eine gewisse Parallelität ärztlicher Versorgungsleistungen zu anderen, ähnlichen Zwecken dienenden Leistungen ursprünglich angestrebt gewesen sein mag, diese Parallelität nach Absenkung der Altersgrenze im FLAG – beginnend mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, – durch den Bundesgesetzgeber bis heute und damit über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nicht (wieder-)hergestellt wurde. Vielmehr hat dieser im Jahr 1998 – und somit nach Absenkung des maximalen Bezugsalters im FLAG – im Zuge der Erlassung des ÄrzteG 1998 neuerlich eine Begrenzung des Leistungsanspruches mit der Vollendung des 27. Lebensjahres vorgenommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärztekammer, Versorgungsrecht, Auslegung eines Gesetzes, Familienlastenausgleich, Ärzte Versorgung, Kinder, Waisenpension, VolksanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V67.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025