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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen betreffend eine 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rieder Straße mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung von Verkehrszeichen auf der Rottenbacher Straße bei der Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden StreckenabschnittRechtssatz
Aufhebung des §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.01.2006, ZVerkR-3000/2006-141.
Der Gesetzgeber sieht in §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der (Geschwindigkeits-)Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung befand sich bei den Einmündungen der L 518 Rottenbacher Straße in dem von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt der B141 Rieder Straße keine Beschilderung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des §1 lita der angefochtenen Verordnung. Die Verordnung ist daher – soweit sie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der B141 Rieder Straße vorsieht – nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V52.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025