TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/20 92/05/0210

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Juni 1992, Zl. MA 64 - B 95/89, betreffend Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 1983 um die Bewilligung zur Aufstellung von Zeitungswagen an mehreren Aufstellungsorten an. Nunmehr noch gegenständlich sind die Aufstellungsorte am Stephansplatz und in der Kärntnerstraße. Am Stephansplatz soll der Verkaufswagen vor dem Haus Nr. 8, etwa sechs Meter von diesem Haus entfernt in einer Linie, die durch Kandelaber und Steinbänke vorgegeben ist, und zwar zwischen einem Kandelaber und einer Steinbank, erfolgen. In der Kärntnerstraße ist die Aufstellung vor dem Haus Kärntnerstraße 49 (Eckhaus Walfischgasse) in unmittelbarer Nähe zum Haus Kärntnerstraße 47 vorgesehen.

Die Verkaufswagen sind hauptsächlich in roter Farbe gehalten und weisen eine Länge von 120 cm, eine Breite von 80 cm und eine Höhe von 200 cm auf. Oberhalb des der Präsentation der Zeitungen dienenden Aufbaues befindet sich ein in Gelb gehaltenes Dach mit der Aufschrift: "Internationale Presse".

Nach Versagung der beantragten Bewilligung im zweiten Rechtsgang durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17. April 1989 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Auftrag der Berufungsbehörde äußerte sich ein Amtssachverständiger der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 dahingehend, daß die Aufstellplätze aus verkehrstechnischer Sicht möglich erscheinen, soferne die angegebene Standplatzfläche gleich bleibt. Der Bezirksvorsteher des ersten Bezirkes äußerte sich mit Schreiben vom 23. Jänner 1992, daß das Ansuchen abzulehnen sei, weil die Bezirksvertretung des ersten Wiener Gemeindebezirkes den Standpunkt beibehält, daß es keine zusätzlichen Verkaufsstände im Bezirksbereich geben soll. Nach Lage der Gesetze stehe niemandem ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von öffentlichem Gut für kommerzielle Zwecke zu.

Ein Amtssachverständiger der MA 19 (Stadtgestaltung) gab mit Schreiben vom 22. April 1992 nachstehende Stellungnahme ab:

"1.

Standort Kärnter Straße vor ONr. 49

Zunächst erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des örtlichen Stadtbildes.

Der obere Abschnitt der Kärnter Straße zwischen Philharmonikerstraße und Krugerstraße bildet im weiteren Sinne das Tor der Fußgängerzone. Der Gebäudebestand zeigt reich gegliederte gründerzeitliche Fassaden, die dem Straßenraum den typischen architektonischen Hintergrund verleihen.

Im Straßenraum selbst, d. h. auf der öffentlichen Fußgeherfläche sind eine Reihe von Möblierungselementen optisch wirksam.

Im einzelnen handelt es sich um zwei runde Sitzbänke, zwei Litfaßsäulen, sowie im Nahbereich der Fassadenfronten stehend, vier, für die Kärntner Straße typischen Lichtkandelaber. In den Sommermonaten wäre noch als weiterer Gestaltungsträger innerhalb der genannten Möblierungselemente ein Schanigarten mit einer gitterähnlichen Einfriedung zu nennen.

Differenzierter betrachtet zeigt sich, daß an der Straßenseite mit den geraden Nummern (Nr. 38, 36) eine relativ dichte Möblierungszone aus gestalterisch durchaus unterschiedlichen Elementen besteht. Weiters zeigt sich ein deutlich erkennbarer "freier Streifen" der entlang der gegenüberliegenden Straßenfront verläuft. Es ist dies der bewußt frei gehaltene Bewegungsraum für die zahlreichen Fußgeher. Betrachtet man nun aufgrund dieser Beschreibung das örtliche Stadtbild bzw. dessen Optik, so entwickelt sie sich aus der visuellen Überlagerung der genannten Möblierungszone mit dem freien "Fußgeherstreifen". In dieser Konzeption liegt ein ganz bewußt angestrebtes Ordnungsprinzip, das mit seiner optischen Präsenz auch die diesbezügliche Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt.

Bei der Beurteilung der Wirkung des geplanten Verkaufswagens auf das örtliche Stadtbild muß daher von dieser Feststellung ausgegangen werden. Es ist nicht zu argumentieren, daß bereits eine Reihe von Möblierungselementen im Stadtbild wirksam sind, und daher ein weiteres, relativ kleines Gestaltungselement (wie der Wagen) an und für sich keine Rolle spielt. Der gegenständliche Verkaufswagen soll vor der Straßenfront des Gebäudes Kärntner Straße 49 situiert werden.

Aufgrund seiner Lage würde er sich direkt in dem freien Fußgängerstreifen befinden. Der Wagen ist hinsichtlich seiner visuellen Wirkung doch so "stark", daß er als eigenständiges Gestaltungselement wahrgenommen wird. Dies um so mehr, als das Verkaufsgerät im weiteren Sinne freisteht und sich dadurch seine visuelle Präsenz absehbarerweise anheben (im Sinne von Verstärken) würde. Diese Wirkung wäre durchaus geeignet, den zitierten freien Fußgängerstreifen in seiner Optik zu unterbrechen. Gemeint ist damit im Sinne einer visuellen "Behinderung" des freien "Fußgängerlaufes".

Mit dieser absehbaren, gestalterischen Einflußnahme wäre die geschilderte Charakteristik des Straßenraumes in einem Teil des dargelegten Ordnungsprinzipes (freier Fußgängerstreifen) sprübar beeinträchtigt.

Aus den dargelegten Fakten zeigt sich, daß der absehbare, optische Einfluß des gegenständlichen Verkaufswagens doch so wirksam wäre, daß von einer spürbaren Entwertung des örtlichen Stadtbildes zu sprechen ist. Aus den genannten Gründen kann die MA 19 dem gegenständlichen Ansuchen nicht zustimmen.

2)

Standort Stephansplatz vor ONr. 8

Auch hier erfolgt zunächst eine Beschreibung und Bewertung des örtlichen Stadtbildes.

Dieser Platz, der das eigentliche Zentrum der Stadt bildet, ist städtebaulich von überragender Bedeutung. Das heutige Erscheinungsbild hat dieser Platz allerdings erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, zu einem Zeitpunkt also, wo ein weitgehender städtebaulicher Umbau erfolgte. Das Öffnen zum Graben, mit der Schaffung des Stock-im-Eisen-Platzes veränderte die Situation schlagartig, sodaß heute der Graben, der Stock-im-Eisen-Platz und der Stephansplatz eine städebauliche Einheit bilden.

Unterstützt wird dies durch eine Reihe von kulturstiorisch (gemeint wohl: kulturhistorisch) bedeutsamen Bauten, die diesem innerstädtischen Raum sein typisches Gepräge verleihen.

Das neue Haas-Haus allein durchbricht bewußt die Abfolge der Fassadenfronten, indem es durch seine Auskragung bzw. durch das teilweise Vorrücken der Baumasse den historischen Bezug zum alten Stephansplatz wieder anklingen läßt, d. h. die ehemalige Markierung wieder aufzeigt.

Differenzierter betrachtet zeigt sich, daß der neue Stephansplatz als nahezu völlig leerer Stadtraum konzipiert ist, also ganz im Gegensatz zu den anderen Plätzen Wiens, er also kein akzentuiertes Zentrum hat. Die bewußte Leere des Raumes ermöglich erst den Dialog mit dem Dom ohne daß beeinträchtigende Elemente vorhanden sind, also sämtliche relevanten Blickbezeichnungen störungsfrei aufgenommen werden können.

Und hier zeigt sich der wesentliche Unterschied zur Kärntner Straße.

Während, wie schon ausgeführt, dort eine gewisse optische Überlagerung der Möblierungszone mit dem freien Fußgängerbereich das örtliche Stadtbild mitbestimmt - ohne jedoch dessen Ordnungsprinzip in Frage zu stellen - trifft dies in dieser Form für den Stephansplatz nicht zu. Das strikte Vermeiden dieses Effektes war hier das oberste Gestaltungs- bzw. Ordnungsprinzip.

Um dieses für den Platz essentielle Konzept aufrecht erhalten zu können, ist anläßlich der Oberflächenneugestaltung in den späten 70iger Jahren die Möblierungsfrage mit äußerster Behutsamkeit behandelt worden. Der Betrachter wird feststellen, daß diese Elemente ausschließlich an der Westfront, quasi im Schlagschatten der profanen Bebauung angeordnet sind. Die Kargheit und Zurückhaltung dieser wenigen Elemente trägt dazu bei, die Weitläufigkeit des Plaztes zu unterstützen, ihn also "unmöbliert" wirken zu lassen. Im Einzelnen handelt es sich um wenige fast archaisch wirkende Steinbänke und um hoch aufragende städtische Kandelaber mit dekoriertem Gußsockel.

Das Ordnungsprinzip ist ebenso klar ablesbar, sind doch diese Elemente liniar bzw. in direkter Beziehung zueinander angeordnet, ohne sich jedoch in ihrer Wirkung und Funktion zu beeinträchtigen.

Betrachtet man diese Möblierungszone etwa vom Haidentor aus, so sind diese visuell kaum wahrnehmbar, verschmelzen quasi optisch mit den dahinter liegenden Fassaden.

Zur Beurteilung der Wirkung des beabsichtigten Verkaufswagens auf das unmittelbare örtliche Stadtbild muß also von dieser Feststellung ausgegangen werden. Es ist auch in diesem Falle nicht damit zu argumentieren, daß bereits einige wenige Möblierungselemente im Stadtbild wirksam sind, und deshalb der Verkaufswagen in diesem Konzept vertretbar wäre.

Wie schon dargelegt, sind die bereits vorhandenen Elemente visuell nahezu nicht wahrnehmbar. Der Wagen jedoch würde zufolge seiner angestrebten Auffälligkeit und in seiner eigenständigen Wirkung eine hohe Präsenz erzeugen, die hier ebenso eine deutlich spürbare Entwertung des örtlichen Stadtbildes zur Folge hätte, d.h. daß mit diesem "gestalterischen" Eingriff ebenso die Charakteristik wie das Ordnungsprinzip in hohem Maße beeinträchtigt wäre.

Zusammenfassend ist auch hier festzustellen, daß in Abwägung aller aufgezeigten Fakten der beabsichtigte Verkaufswagen allen maßgebenden Prinzipien nicht folgen würde, er also einen massiv in Erscheinung tretenden Eingriff bewirken würde und deshalb die MA 19 dem gegenständlichen Ansuchen auch hier nicht zustimmen kann."

In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer insbesondere darauf, daß seit Jahren am gewünschten Standort Kärntner Straße 49 Kolporteure ohne irgendeine Genehmigung auf dem Straßenboden ihre Zeitungen und Zeitschriften anbieten. Durch die Aufstellung eines adretten Zeitungswagens (tatsächlich mobil und leicht beweglich, ähnlich einem Eiswagen) wäre dem Stadtbild mehr gedient; auch in der "unmöblierten Zone" zwischen Philharmonikergasse und Krugerstraße befänden sich Kleiderständer und Ständer mit Ansichtskarten und Souvenierartikeln vor den Geschäften, wodurch tatsächlich auch in diesem Bereich eine Möblierung der Straße gegeben sei. Hinsichtlich des Stephansplatzes solle der Zeitungswagen ganz in der Ecke des Platzes bei einer Litfaßsäule vor der modernen Fassade des Hauses aufgestellt werden, sodaß überhaupt keine Beeinträchtigung der "bewußten Leere des Stephansplatzes" gegeben wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Das Vorbringen des Berufungswerbers sei nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der MA 19 zu entkräften. Weil durch die Aufstellung der Zeitungswagen das Stadtbild gröblich beeinträchtigt werde, liege ein Versagungsgrund im Sinne des Gesetzes vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20 i.d.F. LBGl. Nr. 73/1990 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll; nach Abs. 2 dieser Bestimmung gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund über den widmungsmäßigen Zweck hinaus. Dieser Tarif nennt unter der Position C 3. "Zeitungsverkaufseinrichtungen jeder Art".

§ 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet:

"Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zl. 05/0900/80, BauSlg Nr. 194, ausgeführt, daß im Zuge des behördlichen Verfahrens festzustellen ist, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hierbei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde zu entscheiden, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 92/05/0132). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus nachstehenden Erwägungen die Auffassung der belangten Behörde, das Gutachten der MA 19 beantworte schlüssig und nachvollziehbar die Frage der Beeinträchtigung des Stadtbildes, nicht zu teilen:

1. Zum Standort Kärntner Straße 49

Das Gutachten verweist auf eine relativ dichte Möblierung vor den gegenüberliegenden Häusern Kärntner Straße 26-38 und einen "freien Streifen" entlang der Häuserfront 45-49. Der Verkaufswagen würde eine visuelle Behinderung des freien Fußgängerlaufes "bewirken". Allerdings wird der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, wie aus dem Gutachten der MA 46 hervorgeht, offenbar nicht beeinträchtigt; die MA 19 nimmt daher eine "visuelle" Beeinträchtigung an. Allein der Umstand, daß der Verkaufswagen optisch wahrnehmbar ist, kann aber noch nicht zur Folge haben, daß das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmbarkeit als "eigenständiges Gestaltungsobjekt" wird bei einer Reihe von Objekten, wie sie gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz bewilligungspflichtig (und - fähig) sind, gegeben sein. Das Gesetz kennt auch keine allgemeine Beschränkung dahingehend, daß freistehende Objekte (vgl. die Positionen B 27 und C 4 des dem Gebrauchsabgabegesetz angeschlossenen Tarifs) nicht bewilligungsfähig wären. Die Inanspruchnahme eines freien Fußgängerstreifens ohne Verkehrsbehinderung entspricht dem Merkmal der Bewilligungspflicht, wonach eine dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsfläche benützt wird. All diese Umstände erlauben jedoch noch nicht die Schlußfolgerung, der Verkaufswagen ENTWERTE daß Stadtbild.

Für diese entscheidungswesentliche Konsequenz fehlt dem Gutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung.

2. Zum Standort Stephansplatz 8:

Das Objekt soll dort nicht auf einem freien Streifen aufgestellt werden, sondern sich in eine Linie von Steinbänken und Kandelabern einfügen. Die einen markanten Abschluß dieser Linie bildende Litfaßsäule wurde im Gutachten nicht erwähnt, sodaß die Befundaufnahme, wonach die vorhandenen Möblierungselemente nahezu nicht wahrnehmbar seien, mit den im Akt erliegenden Fotos nicht in Einklang zu bringen ist. Durch die Einbindung in die Möblierungslinie ca. 6 m vor den Häusern Stephansplatz 8 und 8a ist eine Beeinträchtigung des im Gutachten hervorgehobenen Ordnungsprinzips der "bewußten Leere des Raumes" auszuschließen. Ob gerade vor der Fassade des Hauses Stephansplatz 8 durch den Verkaufswagen eine "hohe Präsenz" erzielt wird, kann dahingestellt bleiben, weil allein eine gewisse Auffälligkeit noch nicht zwingend zu einer Entwertung des Stadtbildes führt. Vielmehr soll auch dieses Objekt im "Schlagschatten der profanen Bebauung" positioniert werden, sodaß - abermals unter Betonung seiner Ausmaße - eine Beeinträchtigung der Charakteristik und des Ordnungsprinzips des Stephansplatzes im Gutachten nicht überzeugend dargestellt wird. Jedenfalls kann der belangten Behörde auch hier nicht darin gefolgt werden, daß das Gutachten schlüssig, also aufgrund logischer Folgerungen, aus den (unvollständig dargestellten) örtlichen Gegebenheiten zu einer Entwertung des Stadtbildes gelangte.

Da sich die belangte Behörde somit in beiden Fällen mit einem unzureichenden Gutachten begnügte, hat sie das durchgeführte Verwaltungsverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen; durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen in der genannten Verordnung kommt ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht in Betracht.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050210.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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