RS Vfgh 2025/3/11 V94/2024 ua (V94-95/2024-14, V97-98/2024-14)

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Stmk Landes-StraßenverwaltungsG 1964 §7, §8, §55
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges II §1, §2
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II §1, §2, §3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Neuanlage-VO hinsichtlich eines Interessentenwegs zur Aufschließung eines Siedlungsgebiets mangels Auseinandersetzung mit dem individuellen Verkehrsinteresse der – nicht diesem Siedlungsgebiet angehörigen – Liegenschaftseigentümer; Gesetzwidrigkeit der Aufteilungsschlüssel-VO auf Grund des Wegfalls der – eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO bildende – Neuanlage-VO

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges II (Neuanlage-VO) sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II (Aufteilungsschlüssel-VO).Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges römisch zwei (Neuanlage-VO) sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg römisch zwei (Aufteilungsschlüssel-VO).

Nach dem System des Stmk LStVG 1964 sind öffentliche Interessentenwege jene Straßen, welche die geringste öffentliche Verkehrsbedeutung haben. Sie dienen überwiegend einem durchaus beschränkten Personenkreis, nämlich all jenen, denen die Verfügungsbefugnis über eine beschränkte Anzahl von Liegenschaften zukommt. Das überwiegend individuelle Verkehrsinteresse des hier umschriebenen Personenkreises bildet auch den Grund dafür, ihn bis zu einem gewissen Ausmaß mit den Herstellungs- und Erhaltungskosten einer Straße zu belasten, obzwar diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Den Bezug habenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Neuanlage-VO die Voraussetzungen, die für die Erlassung einer solchen Verordnung geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte. Insbesondere finden sich in den vorgelegten Akten der Gemeinde Hitzendorf keine Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Verkehrsinteresses jener Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke nicht Teil der neu aufgeschlossenen Wohnsiedlung gemäß "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" sind:

Zur Begründung der Neuanlage-VO führen die vorgelegten Verordnungsakten lediglich aus, dass die Gemeinde Hitzendorf die Errichtung einer neuen Wohnsiedlung gemäß "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" plane, der bereits beschlossen worden sei. Der in Rede stehende Interessentenweg diene "nur" der Aufschließung dieser neuen Wohnsiedlung, welche 26 Bauplätze und einige Freilandflächen umfasse. Aus dem "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" – welcher bei der Beschlussfassung über die Neuanlage-VO im Gemeinderat als Unterlage herangezogen wurde – ergibt sich, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer im Anlassverfahren nicht von dessen Geltungsbereich umfasst und daher nicht Teil der Wohnsiedlung "Attendorf/Forstbauersiedlung II" sind. Darüber hinausgehende Ermittlungsergebnisse zur Frage des Vorliegens eines Verkehrsinteresses in Bezug auf jene Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke nicht Teil des Bebauungsplanes der neu aufgeschlossenen Wohnsiedlung sind, sind im Verordnungsakt nicht dokumentiert, zumal diese Grundstücke teilweise – wie im Falle der Beschwerdeführer im Anlassverfahren – bereits vor Neuanlage und Einreihung des "Forstbauerweges II" als öffentlicher Interessentenweg durch einen Weg in der Natur aufgeschlossen waren. In Bezug auf das Vorliegen eines Verkehrsinteresses dieser Liegenschaftseigentümer ist die Verordnung daher einer Überprüfung der Gesetzmäßigkeit nicht zugänglich.

Durch die Neuanlage-VO hat die Gemeinde Hitzendorf den "Forstbauerweg II" als öffentlichen Interessentenweg neu angelegt und eingereiht. Unter Zugrundelegung dieser Verordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hitzendorf die Aufteilungsschlüssel-VO erlassen, welche die "insgesamt anfallenden Kosten für die Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II […]" aufteilt. Die Neuanlage-VO bildet daher eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO, weshalb sie mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Aufteilungsschlüssel-VO ist daher ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben.Durch die Neuanlage-VO hat die Gemeinde Hitzendorf den "Forstbauerweg II" als öffentlichen Interessentenweg neu angelegt und eingereiht. Unter Zugrundelegung dieser Verordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hitzendorf die Aufteilungsschlüssel-VO erlassen, welche die "insgesamt anfallenden Kosten für die Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg römisch zwei […]" aufteilt. Die Neuanlage-VO bildet daher eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO, weshalb sie mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Aufteilungsschlüssel-VO ist daher ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft, Einreihungsverordnung, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V94.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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