Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Neuanlage-VO hinsichtlich eines Interessentenwegs zur Aufschließung eines Siedlungsgebiets mangels Auseinandersetzung mit dem individuellen Verkehrsinteresse der – nicht diesem Siedlungsgebiet angehörigen – Liegenschaftseigentümer; Gesetzwidrigkeit der Aufteilungsschlüssel-VO auf Grund des Wegfalls der – eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO bildende – Neuanlage-VORechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges II (Neuanlage-VO) sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II (Aufteilungsschlüssel-VO).Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges römisch zwei (Neuanlage-VO) sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 06.10.2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg römisch zwei (Aufteilungsschlüssel-VO).
Nach dem System des Stmk LStVG 1964 sind öffentliche Interessentenwege jene Straßen, welche die geringste öffentliche Verkehrsbedeutung haben. Sie dienen überwiegend einem durchaus beschränkten Personenkreis, nämlich all jenen, denen die Verfügungsbefugnis über eine beschränkte Anzahl von Liegenschaften zukommt. Das überwiegend individuelle Verkehrsinteresse des hier umschriebenen Personenkreises bildet auch den Grund dafür, ihn bis zu einem gewissen Ausmaß mit den Herstellungs- und Erhaltungskosten einer Straße zu belasten, obzwar diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Den Bezug habenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Neuanlage-VO die Voraussetzungen, die für die Erlassung einer solchen Verordnung geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte. Insbesondere finden sich in den vorgelegten Akten der Gemeinde Hitzendorf keine Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Verkehrsinteresses jener Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke nicht Teil der neu aufgeschlossenen Wohnsiedlung gemäß "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" sind:
Zur Begründung der Neuanlage-VO führen die vorgelegten Verordnungsakten lediglich aus, dass die Gemeinde Hitzendorf die Errichtung einer neuen Wohnsiedlung gemäß "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" plane, der bereits beschlossen worden sei. Der in Rede stehende Interessentenweg diene "nur" der Aufschließung dieser neuen Wohnsiedlung, welche 26 Bauplätze und einige Freilandflächen umfasse. Aus dem "Bebauungsplan Attendorf/Forstbauersiedlung II" – welcher bei der Beschlussfassung über die Neuanlage-VO im Gemeinderat als Unterlage herangezogen wurde – ergibt sich, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer im Anlassverfahren nicht von dessen Geltungsbereich umfasst und daher nicht Teil der Wohnsiedlung "Attendorf/Forstbauersiedlung II" sind. Darüber hinausgehende Ermittlungsergebnisse zur Frage des Vorliegens eines Verkehrsinteresses in Bezug auf jene Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke nicht Teil des Bebauungsplanes der neu aufgeschlossenen Wohnsiedlung sind, sind im Verordnungsakt nicht dokumentiert, zumal diese Grundstücke teilweise – wie im Falle der Beschwerdeführer im Anlassverfahren – bereits vor Neuanlage und Einreihung des "Forstbauerweges II" als öffentlicher Interessentenweg durch einen Weg in der Natur aufgeschlossen waren. In Bezug auf das Vorliegen eines Verkehrsinteresses dieser Liegenschaftseigentümer ist die Verordnung daher einer Überprüfung der Gesetzmäßigkeit nicht zugänglich.
Durch die Neuanlage-VO hat die Gemeinde Hitzendorf den "Forstbauerweg II" als öffentlichen Interessentenweg neu angelegt und eingereiht. Unter Zugrundelegung dieser Verordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hitzendorf die Aufteilungsschlüssel-VO erlassen, welche die "insgesamt anfallenden Kosten für die Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II […]" aufteilt. Die Neuanlage-VO bildet daher eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO, weshalb sie mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Aufteilungsschlüssel-VO ist daher ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben.Durch die Neuanlage-VO hat die Gemeinde Hitzendorf den "Forstbauerweg II" als öffentlichen Interessentenweg neu angelegt und eingereiht. Unter Zugrundelegung dieser Verordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hitzendorf die Aufteilungsschlüssel-VO erlassen, welche die "insgesamt anfallenden Kosten für die Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg römisch zwei […]" aufteilt. Die Neuanlage-VO bildet daher eine Voraussetzung für die Aufteilungsschlüssel-VO, weshalb sie mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Aufteilungsschlüssel-VO ist daher ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft, Einreihungsverordnung, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V94.2024Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025