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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung einer Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001, mwN). Wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen, ist auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 entfallen. Die Entscheidung hat somit zu einem Rechtsverlust der Revisionswerberin geführt und ist daher einem Vollzug zugänglich (vgl. idS VwGH 2.3.2015, Ra 2014/07/0070).Voraussetzung einer Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde vergleiche VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001, mwN). Wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen, ist auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 entfallen. Die Entscheidung hat somit zu einem Rechtsverlust der Revisionswerberin geführt und ist daher einem Vollzug zugänglich vergleiche idS VwGH 2.3.2015, Ra 2014/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025070003.J01Im RIS seit
06.05.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025