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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der Judikatur des VwGH dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, in dem die Bestimmung zwar nicht außer Kraft getreten, aber relevant geändert wurde (vgl. VwGH 20.4.2023, Ro 2022/05/0018, zu § 124 Abs. 1a BO).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der Judikatur des VwGH dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, in dem die Bestimmung zwar nicht außer Kraft getreten, aber relevant geändert wurde vergleiche VwGH 20.4.2023, Ro 2022/05/0018, zu Paragraph 124, Absatz eins a, BO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050235.L01Im RIS seit
06.05.2025Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025