Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0331 B 29. Jänner 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025100010.J02Im RIS seit
05.05.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025