TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/21 91/13/0245

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N-AG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 28. Oktober 1991, Zl. 6/2-2222/91-05, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die Beschwerdeführerin, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt, berechtigt bzw. verpflichtet ist, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen zu bilden, die den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin auf Grund kollektivvertraglicher Verpflichtung anläßlich einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses zustehen. Während die Beschwerdeführerin die Bildung derartiger Rückstellungen handelsrechtlich und steuerrechtlich für zulässig erachtet, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß für Zuwendungen anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums grundsätzlich keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit der Frage der Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anläßlich von Arbeitnehmerjubiläen, zu deren Bezahlung der Arbeitgeber verpflichtet ist, hat sich der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend eine Verpflichtung zur Bildung derartiger Rückstellungen besteht - eine Verpflichtung, die auch steuerlich zu beachten ist. Da der für die Rückstellungsbildung maßgebende Sachverhalt, nämlich das Vorliegen einer den Arbeitgeber bindenden Verpflichtung unbestritten ist, genügt es im wesentlichen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten Erkenntnisses zu verweisen. Weiters wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/13/0007, verwiesen, in dem mit Rücksicht auf die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zusätzliche Ausführungen zur Rückstellungsbildung getroffen wurden, die auch im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten sind.

Da somit die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, erweist sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren für Beilagen waren nur in Höhe einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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