TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/21 94/03/0088

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des G in E, Deutschland, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Februar 1994, Zl. UVS-3/1647/4-1994, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 30. Juli 1993 um

16.16 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer bestimmt bezeichneten Stelle der Tauernautobahn-Scheitelstrecke in Richtung Süden gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 a Z. 10a StVO 1960 begangen, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Dieses sei unter anderem seinen Kindern zur Verfügung gestanden, es könne aber nicht festgestellt werden, welches Mitglied seiner Familie den Pkw zur fraglichen Zeit gelenkt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, seine Tochter sei zusammen mit einer Freundin mit dem Pkw unterwegs gewesen, es lasse sich aber nicht feststellen, wer von beiden zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer Namen und Adressen des bzw. der Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben. Weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung Namen und Adressen des bzw. der seinerzeitigen Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben habe, habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, weshalb die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen könne, daß der Beschwerdeführer selbst die Verwaltungsübertretung begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0190).

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften: Er hat in seiner Berufung und in der Eingabe vom 19. Jänner 1994 vorgebracht, sich zum Tatzeitpunkt in seiner Arztpraxis aufgehalten zu haben, und hiefür auch eine mit 4. November 1993 datierte schriftliche Erklärung einer Arzthelferin vorgelegt. Die belangte Behörde ist in ihrer Beweiswürdigung auf dieses Vorbringen und auf diese schriftliche Erklärung in keiner Weise eingegangen. Sie hat somit auch nicht begründet, aus welchen Gründen sie der genannten Erklärung keinen Glauben geschenkt hat, sodaß sich ihre Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entziehen. Damit erweist sich die Beweiswürdigung als unvollständig, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030088.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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