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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art 139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee hinsichtlich unterschiedlich festgelegter Bebauungsdichten (Grundflächenzahlen) für in gleicher Lage befindliche Grundstücke mangels Grundlagenforschung; Verstoß des Bebauungsplans gegen den Flächenwidmungsplan betreffend die Widmung eines Grundstückteils als Grünland statt als VerkehrsflächeRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, Bebauungsplan Nr 61 "Promenade"vom 18.10.2018, soweit sie die Grundstücke Nr 2036/4 und .228, KG Seewalchen, betrifft.
Zurückweisung des Hauptantrags wegen Unzulässigkeit: Der Bebauungsplan Nr 61 "Promenade" fasst die aneinandergrenzenden Grundstücke Nr 2036/4 und .228, KG Seewalchen, als "Bauplatz 6" zusammen und legt für diesen Bauplatz einheitliche Bebauungsbestimmungen fest. Insbesondere gilt für den Bauplatz, somit für beide Grundstücke, dieselbe "Nutzungsschablone", in der die Bauweise, die Zahl der Geschoße und die Grundflächenzahl festgelegt werden. Auch in den textlichen Erläuterungen wird zwischen den beiden Grundstücken nicht differenziert. Die Bebauungsbestimmungen der Grundstücke Nr 2036/4 und .228, KG Seewalchen, stehen somit in einem untrennbaren Zusammenhang und können nicht isoliert angefochten werden. Zulässigkeit des ersten Eventualantrags auf Aufhebung der (gesamten) Verordnung soweit diese die Grundstücke Nr 2036/4 und .228, KG Seewalchen, betrifft, weil die Bestimmungen der Verordnung vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken offenkundig trennbar sind.
Den Verordnungsakten lässt sich nicht entnehmen, auf Grund welcher planerischen Erwägungen für die vom Bebauungsplan erfassten in grundsätzlich gleicher Lage befindlichen Grundstücke teils stark unterschiedliche Bebauungsdichten (ausgedrückt durch die Grundflächenzahl) festgelegt wurden. Diese reichen von einer Grundflächenzahl von 20 (Bauplatz 14) bis zu einer Grundflächenzahl von 50 (Bauplatz 6). In den im Bebauungsplan festgelegten Grundflächenzahlen ist keine durchgängige Planungsabsicht zu erkennen, etwa im Sinne eines "zweiteiligen" Planungsraumes mit höheren Bebauungsdichten im westlichen Bereich. Die Lage in seeseitig "erster" oder "zweiter Reihe" und die jeweilige Flächenwidmung dürften für die Bebauungsdichten ebenso wenig ausschlaggebend gewesen sein. Abgesehen davon, dass dies nicht mit der Angabe der verordnungserlassenden Behörde gegenüber dem VfGH vereinbar wäre, die Bebauungsdichten des vorhandenen Baubestandes übernommen zu haben, wurde beispielsweise für die westlich an Bauplatz 6 angrenzenden, seeseitig bloß in "vierter Reihe" gelegenen Bauplätze 2 und 3 eine deutlich niedrigere Grundflächenzahl von 30 festgelegt. Auch der – wie Bauplatz 6 – zur Gänze als "gemischtes Baugebiet" gewidmete Bauplatz 8 weist bloß eine Grundflächenzahl von 40 auf.
Auch das Argument, die Bebauungsdichte für Bauplatz 6 sei zur Ermöglichung eines damals geplanten Wohnbauprojektes in dieser Höhe festgelegt worden, lässt sich nicht mit der Angabe der verordnungserlassenden Behörde in Einklang bringen, bei Erstellung des Bebauungsplanes bloß die Gebäudeflächen des vorhandenen Baubestandes "abgegriffen" und übernommen zu haben. Im Übrigen geht aus den Verordnungsakten aber ohnehin nicht hervor, dass das damals projektierte Bauvorhaben eine Anpassung der Bebauungsbestimmungen, insbesondere eine höhere Grundflächenzahl, erfordert hätte.
Es mangelt daher hinsichtlich der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichten (Grundflächenzahlen) an einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung. Nach Rsp des VfGH ist es zwar grundsätzlich nicht erforderlich, jede einzelne Festlegung von Bebauungsbestimmungen zu begründen; dies gilt jedoch nur, solange auf Grund einer für ein größeres Gebiet geltenden Anordnung von Bebauungsbestimmungen eine dahinterliegende Planungsabsicht des Verordnungsgebers erkennbar ist. Zudem bevorzugt die verordnungserlassende Behörde mit ihrer Vorgangsweise bezüglich der Bebaubarkeit von in grundsätzlich gleicher Lage befindlichen Grundstücken bestimmte Liegenschaftseigentümer ohne konkrete, bei der Planung offengelegte zwingende Gründe gegenüber anderen und verletzt damit den Gleichheitsgrundsatz.
Schließlich weist der Bebauungsplan auf dem Grundstück Nr 2036/4 einen einen Meter breiten Streifen an der südwestlichen Bauplatzgrenze zur Promenade als Grünland ("Grünzug Gz 5") aus, obwohl dieser Bereich im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet ist. Der Bebauungsplan widerspricht damit dem Flächenwidmungsplan, weil er entgegen §32 Abs1 Z2 Oö ROG 1994 nicht die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen ausweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche, Grundlagenforschung, Baurecht, Planungsakte Verfahren, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V96.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025