RS Vwgh 2025/4/3 Ra 2024/01/0201

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Veröffentlicht am 03.04.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. Paragraph 5, ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010201.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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