Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0103 E 14. Jänner 1993 VwSlg 13760 A/1992 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch eins, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010201.L01Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025