RS Vwgh 2025/4/3 Ra 2024/01/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0103 E 14. Jänner 1993 VwSlg 13760 A/1992 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch eins, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010201.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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