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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Systematik des § 99 StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungsübertretungen, kann bei einer als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu wertenden Geschwindigkeitsübertretung nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 gesprochen werden (vgl. VwGH 19.7.2020, 2002/11/0113, im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfahrten nach dem Führerscheingesetz). Die vom VwG zur Begründung seiner Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 zitierte Rechtsprechung des VwGH betraf hingegen Fälle, denen eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen oder schwerwiegendere (Verwaltungs-)Straftaten zu Grunde lagen. Vor diesem Hintergrund hätte das VwG aber, ungeachtet der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen, nicht von der Durchführung der (beantragten) mündlichen Verhandlung absehen dürfen, um auf der Grundlage von Feststellungen zum Gesamtverhalten des Revisionswerbers eine Wertung dahingehend vorzunehmen, ob seine Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben war oder nicht.Nach der Systematik des Paragraph 99, StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungsübertretungen, kann bei einer als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu wertenden Geschwindigkeitsübertretung nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 gesprochen werden vergleiche VwGH 19.7.2020, 2002/11/0113, im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfahrten nach dem Führerscheingesetz). Die vom VwG zur Begründung seiner Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 zitierte Rechtsprechung des VwGH betraf hingegen Fälle, denen eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen oder schwerwiegendere (Verwaltungs-)Straftaten zu Grunde lagen. Vor diesem Hintergrund hätte das VwG aber, ungeachtet der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen, nicht von der Durchführung der (beantragten) mündlichen Verhandlung absehen dürfen, um auf der Grundlage von Feststellungen zum Gesamtverhalten des Revisionswerbers eine Wertung dahingehend vorzunehmen, ob seine Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030083.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025