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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs3 idF 2003/I/082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0164 B 22. April 2024 RS 7Stammrechtssatz
Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem § 21a Abs. 3 WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070163.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025