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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 1 WRG 1959 ist nicht zweifelhaft, dass das VwG bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 vom VwG Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht zweifelhaft, dass das VwG bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 vom VwG Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070004.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025