RS Vwgh 2025/3/21 Ra 2024/07/0004

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §112 Abs1
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 1 WRG 1959 ist nicht zweifelhaft, dass das VwG bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 vom VwG Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht zweifelhaft, dass das VwG bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 vom VwG Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070004.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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