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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Halte- und ParkverbotszonenV in einer Park & Ride-Anlage mangels Übereinstimmung der kundgemachten Bodenmarkierungen mit den in der Verordnung beschlossenenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015, Z4/VA-592-15, mit der im beiliegenden – "einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden" – Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, Nr 1438-14-112-03, vom 10.03.2015, dargestellte Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen verordnet wurden.
Entsprechend dem Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan ist in der ÖBB Park & Ride-Anlage, Ferdinand Porsche-Ring 18, 2700 Wiener Neustadt, das Halten und Parken als Zonenbeschränkung "ausgenommen markierte Stellplätze" verboten. Im Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan sind die Stellplätze eingezeichnet, für die das Halte- und Parkverbot nicht gilt; am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers sowie in dessen unmittelbarer Umgebung sind keine Stellplätze vorgesehen. Die vom LVwG vorgelegten Lichtbilder zeigen jedoch, dass sich hinter dem Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers Bodenmarkierungen für Stellplätze befinden.
Der VfGH geht angesichts dessen davon aus, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmt. Die Verordnung ist daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig, sodass sich ein Eingehen auf weitere Bedenken des LVwG erübrigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V343.2023Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025