RS OGH 2023/10/3 34R151/23t

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Veröffentlicht am 03.10.2023
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Rechtssatz

Für die Abwehr behaupteter Eingriffe in Besitzrechte, und seien es an Sachen, an denen Gemeingebrauch besteht (hier: Aufschließungsweg im Sinn des § 16 Abs. 3 BO), steht dem Beschwerten unabhängig davon, was der Beklagte einwendet, der Rechtsweg offen.Für die Abwehr behaupteter Eingriffe in Besitzrechte, und seien es an Sachen, an denen Gemeingebrauch besteht (hier: Aufschließungsweg im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, BO), steht dem Beschwerten unabhängig davon, was der Beklagte einwendet, der Rechtsweg offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2023:RWZ0000237

Im RIS seit

24.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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