Rechtssatz
Für die Abwehr behaupteter Eingriffe in Besitzrechte, und seien es an Sachen, an denen Gemeingebrauch besteht (hier: Aufschließungsweg im Sinn des § 16 Abs. 3 BO), steht dem Beschwerten unabhängig davon, was der Beklagte einwendet, der Rechtsweg offen.Für die Abwehr behaupteter Eingriffe in Besitzrechte, und seien es an Sachen, an denen Gemeingebrauch besteht (hier: Aufschließungsweg im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, BO), steht dem Beschwerten unabhängig davon, was der Beklagte einwendet, der Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2023:RWZ0000237Im RIS seit
24.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025