Norm
ZPO §68Rechtssatz
Mit Beendigung des Verfahrens erlischt die Verfahrenshilfe ex lege; eines Ausspruchs darüber bedarf es nicht. Es kann jedoch im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein, einen (deklarativen) Beschluss zu fassen, dass die Verfahrenshilfe erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2024:RWZ0000239Im RIS seit
24.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025