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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Aufhebung der die unmittelbare Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenats mit Berufung regelnden Bestimmung des VStG mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung; Erfordernis der Zustimmung der Länder auch hinsichtlich der Bedarfskompetenz des Bundes zur Regelung des VerwaltungsverfahrensSpruch
I. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, in §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, die Wortfolgen "an den unabhängigen Verwaltungssenat" und ", in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde" als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen. römisch eins. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, in §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, die Wortfolgen "an den unabhängigen Verwaltungssenat" und ", in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde" als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch zwei. §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich stellte durch eines seiner Mitglieder (§51 c VStG) zum AZ G103/92 in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung des Gerhard Schlack gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring vom 18. März 1992, Z4/1991-Sch, womit wegen der Übertretung nach §115 Abs1 Z1 und Abs2 iVm §92 Abs1 Z8 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200, eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "in §51 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, die Wortfolgen 'an den unabhängigen Verwaltungssenat' und ', in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde', in eventu §51 Abs1 VStG zur Gänze als verfassungswidrig auf(zu)heben." 1.1.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich stellte durch eines seiner Mitglieder (§51 c VStG) zum AZ G103/92 in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung des Gerhard Schlack gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring vom 18. März 1992, Z4/1991-Sch, womit wegen der Übertretung nach §115 Abs1 Z1 und Abs2 in Verbindung mit §92 Abs1 Z8 NÖ BauO 1976, Landesgesetzblatt 8200, eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "in §51 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, die Wortfolgen 'an den unabhängigen Verwaltungssenat' und ', in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde', in eventu §51 Abs1 VStG zur Gänze als verfassungswidrig auf(zu)heben."
1.1.1.2. Der antragstellende Senat führte zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Norm aus:
"Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich
ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Marktgemeinde
Artstetten-Pöbring vom 18. März 1992 . . . anhängig. Darin wird
über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S
(Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) wegen Übertretung des §115
Abs1 Z1 iVm §115 Abs2 NÖ BauO 1976 . . . verhängt. Das
Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 23. März 1992
zugestellt, er hat seine Berufung dagegen am 6. April 1992 und
somit rechtzeitig bei der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring
eingebracht. . .
Da die Tat laut erstinstanzlichem Straferkenntnis in Niederösterreich begangen wurde, begründet §51 Abs1 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, die Bestimmung ist somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell."
Zur Sache selbst heißt es ua.:
"Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 sieht die unmittelbare Anfechtung der Bescheide erster Instanz bei den unabhängigen Verwaltungssenaten vor. Wie Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Wien 1992, S 221 - 226) ausführlich und nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich schlüssig darlegt, ist der Bund zu dieser Regelung aufgrund seiner Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG zuständig. Allerdings normiert Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG hiefür in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art11 und 12 die Zustimmung der beteiligten Länder als Kundmachungsvoraussetzung.
Der Wortlaut des Art129 a Abs2 B-VG bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich dieser Verweis lediglich auf den ersten und nicht auch auf den zweiten Absatz des Art11 bezieht. Weder der Text der Verfassung noch die Materialien zur Verfassungsnovelle - der Ausschußbericht (817 BlgNR XVII. GP) enthält hinsichtlich des Art129 a Abs2 B-VG keinerlei Aussage - legen eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende restriktive Auslegung nahe (Thienel, S 34). Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß der aufgrund der Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG erlassene §51 Abs1 VStG mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist. Der Wortlaut des Art129 a Abs2 B-VG bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich dieser Verweis lediglich auf den ersten und nicht auch auf den zweiten Absatz des Art11 bezieht. Weder der Text der Verfassung noch die Materialien zur Verfassungsnovelle - der Ausschußbericht (817 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode enthält hinsichtlich des Art129 a Abs2 B-VG keinerlei Aussage - legen eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende restriktive Auslegung nahe (Thienel, S 34). Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß der aufgrund der Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG erlassene §51 Abs1 VStG mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist.
Die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit könnte - sieht man von einer laut Thienel (S 226) zulässigen Sanierung durch nachträgliche Einholung der Zustimmung ab - durch Aufhebung der Wortfolgen 'an den unabhängigen Verwaltungssenat' und ', in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde' beseitigt werden. Dadurch wäre sichergestellt, daß die Anrufung eines unabhängigen Verwaltungssenates nicht die einzige Berufungsmöglichkeit darstellt. Für den Fall, daß durch eine lediglich teilweise Aufhebung des §51 Abs1 VStG der Sinn des Gesetzes gegen den Willen des Gesetzgebers völlig verändert würde, wird in eventu die Aufhebung des ganzen ersten Absatzes beantragt.
. .
Schließt man sich der in den Gesetzesmaterialien zur VStG-Novelle BGBl. 358/1990 (1090 BlgNR XVII. GP) vertretenen Meinung an, daß sich der Verweis in Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG nur auf Sachmaterien, also nicht auch auf den zweiten Absatz des Art11 B-VG bezieht, dann stellt sich die Frage, warum Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG nicht auch auf den im gegenständlichen Fall (NÖ BauO) maßgeblichen Art15 B-VG verweist. Der Verweis bezöge sich nämlich auf solche Sachmaterien, bei welchen Landesorgane (Landeshauptmann bzw. Landesregierung) Vollzugskompetenzen haben. Wenn nun in einer Angelegenheit des Art15 B-VG den Ländern keine Mitwirkung gemäß Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG eingeräumt wird, dann kann es sich dabei nur um eine unbeabsichtigte Lücke handeln oder der Verfassungsgesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Länder im Rahmen des Art15 B-VG allein für die Regelung des Instanzenzuges zuständig sind und hier kein Fall der Bedarfsgesetzgebung gemäß Art11 Abs2 B-VG vorliegt. Schließt man sich der in den Gesetzesmaterialien zur VStG-Novelle Bundesgesetzblatt 358 aus 1990, (1090 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode vertretenen Meinung an, daß sich der Verweis in Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG nur auf Sachmaterien, also nicht auch auf den zweiten Absatz des Art11 B-VG bezieht, dann stellt sich die Frage, warum Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG nicht auch auf den im gegenständlichen Fall (NÖ BauO) maßgeblichen Art15 B-VG verweist. Der Verweis bezöge sich nämlich auf solche Sachmaterien, bei welchen Landesorgane (Landeshauptmann bzw. Landesregierung) Vollzugskompetenzen haben. Wenn nun in einer Angelegenheit des Art15 B-VG den Ländern keine Mitwirkung gemäß Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG eingeräumt wird, dann kann es sich dabei nur um eine unbeabsichtigte Lücke handeln oder der Verfassungsgesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Länder im Rahmen des Art15 B-VG allein für die Regelung des Instanzenzuges zuständig sind und hier kein Fall der Bedarfsgesetzgebung gemäß Art11 Abs2 B-VG vorliegt.
Andernfalls käme man zu dem unverständlichen Ergebnis, daß die Länder zwar im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art11 und 12 B-VG eine Mitwirkungsbefugnis hätten, daß aber dort, wo sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, der Bund die direkte Anrufbarkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ohne Mitwirkung der Länder normieren könnte.
Art129 a Abs2 B-VG könnte somit auch dahingehend interpretiert werden, daß in den Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der Bundesgesetzgeber die unmittelbare Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen bei den unabhängigen Verwaltungssenaten vorsehen kann, ohne daß es der Zustimmung der Länder bedürfte, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art11 und 12 B-VG derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen und in den Angelegenheiten des Art15 B-VG ausschließlich die Länder dazu berufen sind, die unmittelbare Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate gegen erstinstanzliche Bescheide zu normieren.
Sollte der Verfassungsgesetzgeber tatsächlich davon ausgegangen sein, daß in Angelegenheiten des Art15 B-VG ausschließlich die Länder die unmittelbare Berufungsmöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate vorsehen dürfen, dann folgt daraus, daß unter der Annahme, daß §51 Abs1 VStG generell die unabhängigen Verwaltungssenate als zweite Instanz in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, diese Bestimmung im Fall einer Angelegenheit gemäß Art15 B-VG verfassungswidrig ist oder sich §51 Abs1 VStG verfassungskonform dahingehend interpretieren ließe, daß diese Bestimmung landesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht derogiert; im gegenständlichen Fall wäre dann gemäß §116 Abs7 NÖ BauO ... die Bezirkshauptmannschaft, wenn der angefochtene Bescheid von einer solchen oder einem Magistrat erlassen wurde, die Landesregierung Strafbehörde zweiter Instanz, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich könnte folglich erst in dritter Instanz angerufen werden ..."
1.1.2.1. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie begehrte zunächst, der Verfassungsgerichtshof wolle den (Primär-)Antrag auf Aufhebung der Wortfolgen "an den unabhängigen Verwaltungssenat" und ", in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde" zurückweisen, verteidigte aber im übrigen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm und trat dafür ein, §51 Abs1 VStG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1.2.2. Begründend wurde ua. wörtlich vorgebracht:
"Zu den Prozeßvoraussetzungen:
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung darauf zu beschränken, jene Teile einer gesetzlichen Bestimmung zu beseitigen, durch deren Wegfall die Verfassungswidrigkeit behoben würde. Wie der Verfassungsgerichtshof aber ebenfalls mehrfach ausgesprochen hat, ist bei einer teilweisen Aufhebung einer Regelung darauf Bedacht zu nehmen, daß der verbleibende Teil der Bestimmung nicht eine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (VfGH 14.10.1987, G181/86 u.a., mit Hinweis auf VfSlg. 7376/1974 und 7726/1975).
Diese an sich zur Frage des Umfangs der Aufhebung entwickelte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat auch Rückwirkungen auf die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen (so der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14.10.1987, G181/86 u.a., hinsichtlich der Einleitung eines Prüfungsverfahrens von Amts wegen, für die auf Antrag eingeleiteten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung ebenfalls ausdrücklich vertreten, vgl. VfSlg. 8155/1977). Wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Norm der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspräche, wäre nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig. Diese an sich zur Frage des Umfangs der Aufhebung entwickelte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat auch Rückwirkungen auf die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen (so der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14.10.1987, G181/86 u.a., hinsichtlich der Einleitung eines Prüfungsverfahrens von Amts wegen, für die auf Antrag eingeleiteten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung ebenfalls ausdrücklich vertreten, vergleiche VfSlg. 8155/1977). Wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Norm der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspräche, wäre nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig.
Ein derartiger Fall liegt beim Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vor. Der Antrag auf Aufhebung lediglich der beiden im Antrag bezeichneten Wortfolgen in §51 Abs1 VStG erscheint unzulässig. Damit würde nämlich nicht bloß die gesetzgeberische Absicht, die unmittelbare Anrufbarkeit der unabhängigen Verwaltungssenate gegen Entscheidungen der ersten und einzigen Administrativinstanz vorzusehen und das für das Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten geltende Verfahrensrecht zu regeln, vereitelt, sondern - gleichsam positiv rechtsschöpfend - die Zuständigkeit der Administrativbehörden für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen begründet. Dabei würde für diese Behörden keine ausdrückliche verfahrensrechtliche Regelung mehr bestehen. Es wäre weiters keine Regelung darüber im VStG enthalten, ob es zwei oder mehrere Administrativinstanzen gibt, sodaß gegebenenfalls weitere Berufungen an übergeordnete Verwaltungsbehörden zulässig wären. Insgesamt wäre der damit hervorgerufene Bedeutungswandel des verbleibenden Normtextes so gravierend, daß eine bloß teilweise Aufhebung des §51 Abs1 VStG unzulässig erscheint. Nach der vom Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen angestellten Überlegung, daß abzuwägen sei, durch welche Aufhebung die Rechtsordnung weniger einschneidend verändert würde, kommt im vorliegenden Fall - die Verfassungswidrigkeit der Regelung einmal angenommen - nur die Aufhebung des gesamten §51 Abs1 VStG in Betracht.
In der Sache:
Zunächst sei außer Streit gestellt, daß vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. 358/1990 die Zustimmung der Länder, somit auch jene des Landes Niederösterreich, nicht eingeholt wurde. Zunächst sei außer Streit gestellt, daß vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 358 aus 1990, die Zustimmung der Länder, somit auch jene des Landes Niederösterreich, nicht eingeholt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, daß dies verfassungswidrig sei, im wesentlichen auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Aufl., 34. Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich selbst keine weitere Begründung für seine Auffassung gibt, sondern ausdrücklich die erwähnte Lehrmeinung (derzufolge gemäß Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG auch ein Bundesgesetz aufgrund der Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG der Zustimmung der Länder bedarf, wenn es die Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenats gegen Entscheidungen der ersten und einzigen Administrativinstanz vorsieht) zu seiner eigenen macht, ist im folgenden näher auf diese Rechtsmeinung einzugehen.
Vorauszuschicken ist, daß zur Frage, ob die Erlassung der in §51 Abs1 VStG getroffenen Regelung der (unmittelbaren) Anrufbarkeit des unmittelbaren (gemeint: unabhängigen) Verwaltungssenats im Berufungswege in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gemäß Art11 Abs2 B-VG fällt, keine weiteren Ausführungen erforderlich erscheinen. In dieser Hinsicht gehen nämlich sowohl die Bundesregierung als auch die vom antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat zugrundegelegte Rechtsmeinung davon aus, daß dies zu bejahen sei.
Fraglich ist daher lediglich, ob sich das (Zustimmungs-)Erfordernis des Art129 a Abs2 B-VG auch auf Art11 Abs2 B-VG bezieht. Thienel (aaO 34) meint, daß schon der Wortlaut des Art129 a Abs2 B-VG gegen die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VStG-Novelle 1990, 1090 BlgNR XVII. GP 17, vertretene - gegenteilige - Auffassung spreche. Er begründet dies damit, daß in Art129 a Abs2 B-VG - zu ergänzen wäre: im ersten Satz! - von der unmittelbaren Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen die Rede sei, ohne daß zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bescheiden differenziert werde. Fraglich ist daher lediglich, ob sich das (Zustimmungs-)Erfordernis des Art129 a Abs2 B-VG auch auf Art11 Abs2 B-VG bezieht. Thienel (aaO 34) meint, daß schon der Wortlaut des Art129 a Abs2 B-VG gegen die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VStG-Novelle 1990, 1090 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 17, vertretene - gegenteilige - Auffassung spreche. Er begründet dies damit, daß in Art129 a Abs2 B-VG - zu ergänzen wäre: im ersten Satz! - von der unmittelbaren Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen die Rede sei, ohne daß zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bescheiden differenziert werde.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, welche bundesgesetzlichen Bestimmungen der Zustimmung der beteiligten Länder bedürfen, ausschließlich in Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG geregelt ist. Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG nimmt aber auf 'Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art11 und 12' Bezug. Eine Wortinterpretation - wie sie die erwähnte Lehrmeinung offenbar vertritt - muß sohin klären, was die Worte 'Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art11 und 12' im einzelnen bedeuten. Soweit Thienel dabei auf den Wortlaut dieses Satzes verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, daß es nicht zutreffend wäre, von einem allgemeinen Verständnis des Wortes 'Angelegenheiten' auszugehen. Es ist nämlich keineswegs so, daß Art129 a Abs2 'auf Art11 B-VG schlechthin' verweist. Die Bestimmung nimmt vielmehr ausdrücklich auf die 'Angelegenheiten ... (des) Art11' Bezug.
Wenn man nun unter dem Gesichtspunkt dieser spezifischen Wortwahl in Art129 a B-VG die Kompetenzartikel der Art10 ff B-VG analysiert, so fällt auf, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber darin jeweils vorsieht, daß die Gesetzgebung und die Vollziehung 'in folgenden Angelegenheiten' (vgl. Art10 Abs1, Einleitung, Art11 Abs1, Einleitung, und Art12 Abs1, Einleitung, sowie Art15 Abs1) einer bestimmten Gebietskörperschaft zukomme. Wenn man nun unter dem Gesichtspunkt dieser spezifischen Wortwahl in Art129 a B-VG die Kompetenzartikel der Art10 ff B-VG analysiert, so fällt auf, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber darin jeweils vorsieht, daß die Gesetzgebung und die Vollziehung 'in folgenden Angelegenheiten' vergleiche Art10 Abs1, Einleitung, Art11 Abs1, Einleitung, und Art12 Abs1, Einleitung, sowie Art15 Abs1) einer bestimmten Gebietskörperschaft zukomme.
Nun trifft es zwar zu, daß das Wort 'Angelegenheiten' auch in Art11 Abs2 B-VG Verwendung findet, nämlich derart, daß nach diesem Absatz unter den dort genannten Voraussetzungen 'das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens', durch Bundesgesetz geregelt werden kann.
Daraus folgt aber, daß der Verfassungsgesetzgeber in diesem Zusammenhang zwischen 'Angelegenheiten' einerseits (worunter nichts anderes zu verstehen ist als die in den Kompetenzartikeln im übrigen ausdrücklich oder implizit geregelten (Regelungs-)Bereiche) und dem 'Verwaltungsverfahren', den 'allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes', dem 'Verwaltungsstrafverfahren' und der 'Verwaltungsvollstreckung' (in diesen 'Angelegenheiten') andererseits unterscheiden wollte. Dieses Auslegungsergebnis wird im übrigen durch Art11 Abs4 B-VG bestätigt, welche Bestimmung die spezifische kompetenzrechtliche Struktur des 'Verwaltungsverfahrens', der 'allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes', des 'Verwaltungsstrafverfahrens' und der 'Verwaltungsvollstreckung' erneut deutlich macht.
Einer derartigen 'an der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang' orientierten Auslegung ist im Hinblick auf die in der Lehre anerkannten Auslegungsgrundsätze der Vorzug zu geben ...
Von den zu Art129 a Abs2 B-VG zu entwickelnden
Normhypothesen hat daher jene, die dem aus dem Zusammenhang ableitbaren Wortsinn den Vorrang einräumt, einen erhöhten Grad der Plausibilität für sich (vgl. zur Auslegung des Wortsinns nach dem Kontext: Korinek, Zur Interpretation von Verfassungsrecht, in:Normhypothesen hat daher jene, die dem aus dem Zusammenhang ableitbaren Wortsinn den Vorrang einräumt, einen erhöhten Grad der Plausibilität für sich vergleiche zur Auslegung des Wortsinns nach dem Kontext: Korinek, Zur Interpretation von Verfassungsrecht, in:
FS Robert Walter, 363, hier: 366, unter Hinweis auf Rill,
Hermeneutik des kommunikationstheoretischen Ansatzes, in:
Vetter-Potacs (Hrsg.), Beiträge zur juristischen Hermeneutik (1990), 53 ff., insbesondere 60 ff.).
Wenn man bei der Auslegung des Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG an die erwähnte Begriffsbildung des Art11 B-VG anknüpft - und der gleichartige Wortlaut dieser Bestimmung gebietet dies (arg. '(I)n den Angelegenheiten ... der Art11 und 12 ...') -, so ergibt sich, daß im Hinblick auf die dort verwendete Terminologie, derzufolge bestimmte Angelegenheiten entweder vom Bund oder von den Ländern geregelt werden können und derzufolge die in Art11 Abs2 geregelte Bedarfskompetenz Regelungen erlaubt, welche ansonsten nach dem Adhäsionsprinzip zusammen mit einer bestimmten Angelegenheit vom jeweiligen Gesetzgeber geregelt werden könnten, auch Art129 a Abs2 B-VG den Begriff der Angelegenheiten iS einer 'Sachmaterie' in den Art10 bis 12 B-VG verwendet. Die Gegenstände, die aufgrund des Art11 Abs2 B-VG geregelt werden können, werden dagegen offenbar von der Bundesverfassung nicht als 'Angelegenheiten' verstanden. Wenn man bei der Auslegung des Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG an die erwähnte Begriffsbildung des Art11 B-VG anknüpft - und der gleichartige Wortlaut dieser Bestimmung gebietet dies (arg. '(römisch eins)n den Angelegenheiten ... der Art11 und 12 ...') -, so ergibt sich, daß im Hinblick auf die dort verwendete Terminologie,