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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Art. 14 Abs. 4 lit. a der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Art. 24 Abs. 1 dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Artikel 14, Absatz 4, Litera a, StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Artikel 24, Absatz eins, dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0454 K. A. M. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200059.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025