RS Vwgh 2025/3/24 Ra 2025/20/0059

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Veröffentlicht am 24.03.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 lita
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
32011L0095 Status-RL Art24 Abs1
62023CJ0454 K. A. M. VORAB

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Art. 14 Abs. 4 lit. a der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Art. 24 Abs. 1 dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Artikel 14, Absatz 4, Litera a, StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Artikel 24, Absatz eins, dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0454 K. A. M. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200059.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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